Was sind gemischte Anstalten als Leistungspunkt in der privaten Krankenversicherung und welche Relevanz haben sie?

In unseren Tarifvergleichen finden Sie neben vielen relevanten Leistungsmerkmalen auch immer den Leistungspunkt „Gemischte Anstalten“. Oft wirft dieser Punkt für viele Versicherte ein großes Fragezeichen auf. Grund genug für KVoptimal.de GmbH diesen Punkt im Rahmen der Beitragsoptimierung näher zu beleuchten.

In der Vergangenheit haben wir schon viele Deutungsversuche und Erklärungen zu diesem Thema gelesen. Die abenteuerlichste und vollständig fehlinterpretierte Erklärung war hierbei: „Gemischte Anstalten sind Krankenhäuser, indem Männer und Frauen zeitgleich behandelt werden“.

Dabei ist das Thema „Gemischte Anstalten“ wesentlich einfacher

Grundsätzlich sollten Sie wissen, dass Gemischte Anstalten vom Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung erstmalausgeschlossen sind. Die Regelung dazu finden Sie in den PKV Musterbedingungen, der Grundlage Ihres Versicherungsschutzes, §4, Absatz 5 MB/KK:

…(5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriums Behandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und Sanatorien geleistet….

Vollständige MB/KK:

http://www.pkv.de/service/broschueren/musterbedingungen/mb-kk-2009/

 

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Die Datenschutzrichtlinien und Erstinformation habe ich zur Kenntnis genommen.

 

Zusammengefasst und verständlich ausgedrückt steht dort: Kliniken, welche auch Kuren, bzw. Sanatoriums Behandlungen durchführen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn nicht VOR Behandlungsbeginn die Leistung schriftlich vom Versicherer zugesagt wurde. Bei geplanten Aufenthalten sicher kein Problem und wenn man daran denkt auch möglich, bei Not- und Unfällen nicht zu gewährleisten.

Praktisch führt diese Regelung zu enormen Problemen. Weder bei Notfällen, noch bei einer ärztlichen Einweisung, überprüfen Kunden, ob eventuell die gewählte Klinik eine Gemischte Anstalt ist. Ohne entsprechende Genehmigung bzw. vorherige Zustimmung durch den Versicherer muss der Kunde die Kosten selber tragen.

Es gibt jedoch Tarife der Versicherer, welche den Leistungsausschluss durch die MB/KK als Grundlage für den Versicherten verbessern. Die AVB sind dann um jeweilige Absätze ergänzt:

  1. Aufgrund einer Notfalleinweisung
  2. Wenn während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftritt, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erfordert
  3. Wenn die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherten ist
  4. usw.

Welche Krankenhäuser sind gemischte Anstalten?

Wir haben für Sie hier eine entsprechende Liste vorbereitet:

Fazit:

Grundsätzlich sollten Sie Ihren Vertrag bezüglich der Klausel „Gemischte Anstalten“ prüfen lassen. Im Zweifel kann Ihnen diese Prüfung viel Geld sparen.