Tarifwechsel prüfen

Kündigungsvordrucke und Musterkündigungen GKV PKV

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Björn Kotzan
27. Dezember 2015
Kündigungsvordrucke und Musterkündigungen GKV PKV

Sie finden auf dieser Seite Musterkündigungen und Kündigungsvordrucke für die private Krankenversicherung (PKV) und gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Im Kern sind die Schreiben identisch. Wobei die Empfänger Adresse und das Kündigungsdatum individuell eingetragen werden.

Der Bereich der privaten Krankenversicherung kennt unterschiedliche Kündigungsfristen. Sie sollten vor einer Kündigung festlegen, ob Ihr Versicherer die Mindestvertragslaufzeit nach dem Versicherungsjahr oder nach dem Kalenderjahr berechnet. Ein Großteil aller Versicherer hat das Kalenderjahr bedingungsseitig geregelt.

Achtung: In der Regel sollte man keinen PKV-Vertrag kündigen. Ihre Beiträge für den gesetzlichen Zuschlag und für die Altersrückstellungen verlieren Sie ganz oder teilweise. Kaum eine Vertragskündigung lohnt sich für Sie ernsthaft. Bevor Sie einen Vertrag kündigen, sollten Sie die gezahlten Beiträge aus dem 10% Zuschlag addieren. Damit können Sie ganz einfach die Summe feststellen, welche Sie Minimum verlieren. Versicherer sind in der Regel alle gleich aufgestellt und haben alle identische Probleme mit der Beitragsstabilität. Eine Vertragskündigung nutzt nur dem Vertreter und den Versicherungsgesellschaften, da Sie die Altersrückstellungen häufig zu großen Teilen beim alten Versicherer lassen.
Beispiel gesetzlicher Zuschlag: 10 Jahre Laufzeit, 500 Euro Tarifbeitrag entsprechen 50x12x10 Euro Barverlust: 3.600 Euro zzgl. Zinsen schenken Sie dem Versicherer. Sie sehen schon, die Kündigung ist oft der falsche Schritt. Sprechen Sie uns an und wir sagen Ihnen was Sie tun können.
Die PKV Branche ist komplex und undurchsichtig. Dazu kalkulieren Versicherer Erträge aus Rückstellungen bei Vertragskündigung ein. Für Sie bedeutet das nur Folgendes: Der Versicherer ist gerne bereit Se gehen zu lassen. Die Risiken (die Kosten) entfallen und die Altersrückstellungen verbleiben im Kollektiv beim bisherigen Versicherer. Fachlich nennen sich diese Erträge Stornogewinne. Spielen Sie dieses Spiel nicht mit.

Haben Sie Fragen?

Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern. Jetzt kostenfrei informieren.

VersichererLaufzeitRegelLegende:
Allianz2KVersicherer: Alle gängigen PKV-Versicherer.
Alte Oldenbruger2VLaufzeit: Mindestvertragslaufzeiten der Versicherer. Innerhalb der Laufzeit können Sie nur mit Beitragsanpassung außerordentlich kündigen.
ARAG2KRegel: Übersicht über die angewandte Kündigungsregel.
AXA2KKalenderjahr (K) vom 01.01. bis 31.12 – Kündigungsstichtag 30.09 des Jahres.
Barmenia2VVersicherungsjahr (V) Versicherungsbeginn zzgl. 12 Monate – Kündigungsstichtag drei Monate vor Ende Versicherungsjahr.
Bay. Beamten KK1K+V 
Central2V 
Concordia2K 
Continentale1V (K=BSS) 
DBV2K 
Debeka1V (K=BSS) 
Deutscher Ring2K 
DEVK1K 
DKV2K 
Gothaer2K 
Hallesche2V 
Huk1K 
Inter1K 
LKH2K 
LVM2K 
Mannheimer1K 
Mecklenburgische1K 
Nürnberger2K 
PAX2K 
R+V2K 
SDK230.06. 
Signal2V 
Union2K 
Universa2V 
VGH2K 
Württembergische2K 

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VersichererLaufzeitRegel
Allianz2K
Alte Oldenbruger2V
ARAG2K
AXA2K
Barmenia2V
Bay. Beamten KK1K+V
Central2V
Concordia2K
Continentale1V (K=BSS)
DBV2K
Debeka1V (K=BSS)
Deutscher Ring2K
DEVK1K
DKV2K
Gothaer2K
Hallesche2V
Huk1K
Inter1V
LKH2K
LVM2K
Mannheimer1K
Mecklenburgische1K
Nürnberger2K
PAX2K
R+V2K
SDK230.06.
Signal2V
Union2K
Universa2V
VGH2K
Württembergische2K

Legende:
Versicherer: Alle gängigen PKV-Versicherer.
Laufzeit: Mindestvertragslaufzeiten der Versicherer. Innerhalb der Laufzeit können Sie nur mit Beitragsanpassung außerordentlich kündigen.
Regel: Übersicht über die angewandte Kündigungsregel.
Kalenderjahr (K) vom 01.01. bis 31.12. – Kündigungsstichtag 30.09. des Jahres.
Versicherungsjahr (V) Versicherungsbeginn zzgl. 12 Monate – Kündigungsstichtag drei Monate vor Ende Versicherungsjahr.

Die gesetzliche Kasse (GKV) können Sie als Mitglied mit Ablauf des übernächsten Monats (aktueller Monat plus zwei weitere) kündigen. Bei einem Kassenwechsel ist die sogenannte Bindefrist zu beachten. Diese beträgt 18 Monate, gilt für jeden Kassenwechsel und bedeutet, dass Sie immer 18 Monate an die neue Kasse gebunden sind. Der Versicherungsstatus (freiwilliges oder pflichtiges Mitglied) spielt dabei keine Rolle. Die Bindefrist ist nicht einzuhalten, wenn eine Unterbrechung vorliegt, im Anschluss eine Familienversicherung beantragt wird, der Wechsel in die private Versicherung oder Beihilfe System vollzogen wird oder die Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze erlischt, und das Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse seinen Austritt erklärt.

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