Krumme Nase, schlaffes Augenlid, kleine Fettpölsterchen. Die meisten Menschen sind unzufrieden mit ihrem Aussehen und wünschen sich insgeheim den ein oder anderen kosmetischen Eingriff. Wären da nicht die hohen Kosten einer Schönheits-OPs, die typischerweise nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Aber es gibt Ausnahmefälle. Wir zeigen Ihnen, unter welchen Bedingungen und für welche Eingriffe der Krankenversicherer für Ihre Schönheit aufkommt.

Liften, Straffen, Glätten – Schönheits-OPs als Kassenleistung?

Grundsätzlich gilt, dass die Kostenübernahme durch die Krankenkasse nur bei medizinisch erforderlichen Operationen eintritt. Reine Schönheitsoperationen allein aus kosmetischen Gründen, werden weder von der gesetzlichen Krankenversicherung noch von der PKV übernommen.

 

Wann erstatten Krankenkassen Schönheitsoperationen?

Eine Kostenübernahme für einen plastisch-ästhetischen Eingriff wird teilweise oder vollständig nur aus bestimmten Gründen, nämlich einer medizinischen Notwendigkeit, übernommen. Darunter fallen Unfälle, Missbildungen, Einschränkungen der Funktionsfähigkeit oder Entstellungen, die sich auf die Psyche des Patienten auswirken.

 

Abhängig von abgeschlossenen Tarif kann es für Privatversicherte einfacher sein, eine Kostenübernahme zu erwirken. Doch auch hier gilt der Grundsatz, dass die Operation medizinisch notwendig sein muss. Lassen Sie sich am besten vom Spezialisten beraten. Unabhängige Tarifoptimierer wie KVoptimal.de prüfen in Ihrem Auftrag, ob Ihr privater Krankenversicherer mittlerweile einen Tarif anbietet, der zum Beispiel im Bereich ästhetische Operationen die gewünschten Leistungen abdeckt und ein interner Wechsel für Sie in Frage kommt.

 

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Für welche Eingriffe übernimmt die private Krankenkasse die Kosten?

In dem Rahmen der medizinischen Notwendigkeit fallen mittlerweile auch verschiedene Eingriffe, die eigentlich klassische Schönheits-OPs sind, aber von den Kassen übernommen werden.

 

Schönheits-OPs, die von der PKV getragen werden können:

 

  • Fehlsichtigkeitskorrekturen mit dem LASIK-Verfahren
  • Brustverkleinerung / Brustvergrößerung
  • Nasenkorrekturen
  • Lidkorrektur (Oberlid)

 

Fehlsichtigkeitskorrekturen mit dem LASIK-Verfahren

Dass private Krankenversicherungen die Laser-OP der Augen übernehmen, ist erst seit einiger Zeit möglich. Nur zu gern haben die PKV-Anbieter in erster Linie auf billige Sehhilfen wie Brillen oder Kontaktlinsen verwiesen. In einem BHG-Urteil wurde Fehlsichtigkeit als Krankheit anerkannt, die durch eine Laser-OP – im Gegensatz zu Sehhilfen, die keine Heilung versprechen – erfolgreich behandelt werden kann.

 

Brustverkleinerung / Brustvergrößerung

Brust-OPs werden erstattet nach Krebserkrankungen, bei einer angeborenen Deformation oder extrem ungleich großen Brüsten sowie bei orthopädischen Beschwerden, also wenn das Gewicht der Brust zu Rückenproblemen oder entzündlichen Hautveränderungen führt.

 

Nasenkorrekturen

Die Kosten für eine Nasenkorrektur werden von der PKV beispielsweise erstattet, wenn eine im wahrsten Sinne des Wortes schiefe Nase (Nasenscheidewand) beziehungsweise enge Nase die Atmung extrem einschränkt. Schwerer nachzuweisen, aber nicht ohne Erfolgsaussicht, sind Anträge auf Kostenübernahme, wenn eine Fehlstellung der Nase ein psychisches Leiden verursacht. Weitere akzeptierte Gründe sind Unfälle oder Krebserkrankungen.

 

Lidkorrektur (Oberlid)

Eine Erstattung der Kosten ist angezeigt bei der Beeinträchtigung des Sichtfeldes durch hängende Oberlider (Schlupflider). Hier ist die medizinische Argumentation allerdings schwieriger.

 

Welche Schönheits-OPs werden grundsätzlich abgelehnt?

Bei Behandlungen, die ausschließlich kosmetische Gründe haben, übernimmt die PKV die Kosten nicht. Dazu gehören zum Beispiel:

 

  • Entfernung von Tattoos
  • Botox-Behandlung
  • Fettabsaugen
  • Facelift/Hautstraffung

 

Doch auch hier gibt es Ausnahmen, wenn der Patient medizinische Gründe für die Schönheits-OP nachweisen kann. So verspricht eine erwiesene Fettverteilungsstörung, also krankhafte Fettansammlungen (Lipödem, Reiterhosen) einen Erfolg beim Antrag auf Kostenübernahme.

Auch bei einem Lifting wie einer Bauchdeckenstraffung lässt sich ein medizinischer Nutzen nur schwer belegen. Einzig der Befund von chronischen Entzündungen oder Ekzemen in den Hautfalten und damit verbundenen Schmerzen könnte für eine Kostenübernahme sprechen.

 

Wie beantrage ich die Kostenübernahme für ästhetische Eingriffe bei meiner Krankenkasse?

Die vielfach besprochene Grundvoraussetzung der medizinischen Notwendigkeit der Operation muss durch ein ärztliches Gutachten des behandelnden Arztes nachgewiesen werden. Im Falle einer psychischen Beeinträchtigung, muss ein psychologisches Gutachten vorliegen. Hierin muss auch einwandfrei belegt werden, dass es keine kostengünstigeren Maßnahmen gibt.

Der Arztbericht wird dann zusammen mit dem Antrag auf Kostenübernahme der privaten Krankenversicherung zur Entscheidung vorgelegt.

 

Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse?

Normalerweise werden die Kosten für eine genehmigte Schönheits-OP vollständig von der Krankenkasse übernommen. Aber: Sollte beispielsweise bei einer Nasenkorrektur neben der medizinisch indizierten Korrektur einer schiefen Nasenscheidewand gleichzeitig eine ästhetische Korrektur der Nase vorgenommen werden, werden die Kosten entsprechend aufgeteilt. Sie tragen nur die Kosten für den Korrektureingriff, während Anästhesie, Material und Krankenhaus von der Krankenkasse übernommen werden.