Versicherungsverträge unterliegen gewissen Verhaltensvorschriften, welche vom Kunden erfüllt werden müssen, damit der Versicherungsschutz dauerhaft gewährt werden kann. Diese Verhaltensvorschriften werden als Obliegenheiten bezeichnet. Alle Obliegenheiten sind in den Vertragsgrundlagen geregelt. Insbesondere die Kombination von Produkten verschiedener Versicherer kann zu vertraglichen Problemen führen.

 

Obliegenheitsverletzung durch Produktkombinationen in der PKV

Insgesamt gibt es nur wenige Obliegenheiten, gerade deshalb sollten die Standardregeln in der privaten Krankenversicherung bekannt sein. Typische Obliegenheitsverletzungen laut Musterbedingungen (§9, MB KK 2009) sind:

  • Krankenhausbehandlungen sind anzeigepflichtig innerhalb von 10 Tagen.*
  • Im Schadenfall besteht eine Auskunftspflicht gegenüber dem Versicherer.*
  • Ärztliche Untersuchungspflicht auf Verlangen des Versicherers.*
  • Pflicht, den Schaden, wenn möglich, zu mindern.*
  • WICHTIG: Wird für die versicherte Person bei einem weiteren Versicherer eine Krankheitskostenversicherung abgeschlossen, ist der der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung zu unterrichten. *
  • WICHTIG: Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.*

 

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Obliegenheiten an Punkt 5 und 6 sind enorm wichtig, weil viele private Versicherer Produkte anbieten, welche auch PKV-Versicherte abschließen können. Die Kombinationen von zusätzlichen Tarifen mit einer PKV-Vollversicherung können zu einer Obliegenheitsverletzung führen.

*Verkürzte Darstellung. Den genauen Wortlaut finden Sie in den Musterbedingungen am Ende des Artikels.

 

Welche Folgen hat eine Obliegenheitsverletzung?

Die Folgen einer Obliegenheitsverletzung sind ebenfalls klar definiert (§10, MB KK 2009):

  • Der Versicherer kann zur Leistung frei sein.*
  • WICHTIG: Wird §9, Abs. 5 oder 6 verletzt (zusätzlicher Abschluss von Policen anderer Versicherer), kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn der PKV-Vertrag nicht unter die Pflicht auf Krankenversicherung (§193 VVG, Abs. 3) fällt.*

WICHTIG: Die Kündigung muss innerhalb von 4 Wochen noch Bekanntwerden der Verletzung (der Versicherer erhält Kenntnis über die Verletzung) erfolgen, auch ohne Einhaltung einer Frist.

  • Versicherungsnehmer und versicherte Personen können die Obliegenheiten verletzen.*

*ebenfalls verkürzte Darstellung.

 

Wie wird das Thema Obliegenheiten in der Praxis gehandhabt?

Spannend bleibt die Frage, was passiert, wenn substituierende Krankenversicherungen mit anderen Produkten aufgestockt werden. Eine Kündigung ist ausgeschlossen, aber nicht die Möglichkeit auf Leistungskürzungen. Deshalb sollte genau geprüft werden, was für Policen zusätzlich ausgewählt werden. Es macht wenig Sinn, zusätzliche Policen zu bezahlen, welche im Leistungsfall zu einer Leistungskürzung der Hauptversicherung führen. Es ist aber durchaus möglich, verschiedene Versicherer zu kombinieren. Gerade im Bereich von Zahnersatz gibt es gute und preiswerte Lösungen um den Schutz in Kombination auf 100% Leistung zu bringen.

Zusätzlich sollte der Versicherer immer informiert werden über eine Obliegenheitsverletzung. Der Versicherer muss innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme reagieren. Diese Frist ist ziemlich knapp bemessen. Häufig lassen Versicherer Kombinationen auch zu. Rechtssicherheit ist für vertragliche Beziehungen wichtig. Letztlich geht es um Ihren Krankenversicherungsschutz.  

Gerade im Krankentagegeldbereich sollte eine zusätzliche Erhöhung immer mit dem Versicherer abgesprochen werden. Optimalerweise sollte eine Erhöhung durch einen Makler oder einen Berater durchgeführt werden. Wir haben die richtigen Argumente, wenn Versicherer etwas verhindern wollen.

 

Obliegenheiten oder Annahmebedingungen beachten

Bei der Kombination von Produkten sollten auch die Annahmebedingungen der PKV-Tarife geprüft werden. Achtung: Es ist nicht ausreichend die Musterbedingungen zu prüfen oder pauschal ein einzelnes Tarifwerk als Grundlage zu nehmen. In der Regel haben Versicherer unterschiedliche Klauseln in den Tarifbedingungen. Zum Beispiel stellt sich die Barmenia gerne quer bei der Aufstockung von Zahnersatzleistungen durch andere Versicherer. Teilweise erlauben die Tarifbedingungen der Barmenia aber eine solche Kombination. Aber eben nur teilweise.

Häufig finden sich in Unisex-Tarife keine Klauseln zur Produktkombination in den AVB, verweisen aber in den Annahmerichtlinien auf einen Ausschluss von Tarifaufstockungen. Die AXA beschreibt es für den Tarif EL-Bonus-U wie folgt: 

"Versicherungsfähig sind ausschließlich Personen, für die weder bei der AXA Krankenversicherung noch bei einem anderen privaten Krankenversicherer neben dem Tarif ELBonus-U eine Krankheitskostenversicherung für stationäre Heilbehandlung mit Leistungen für privat- ärztliche Behandlung und/oder gesondert berechenbare Unterkunft besteht, mit Ausnahme der KGSU-Tarife, die Wahlleistungen ausschließlich bei schweren Erkrankungen und schweren Unfallfolgen vorsehen."

 

Deshalb ist ein Blick in die gesamten Tarifbedingungen der Versicherer wichtig. Die AXA würde in diesem Fall nicht kündigen, aber der Kunde müsste den Tarif wechseln. Gleiches gilt auch bei der BBKK/ UKV bezüglich der Berufsgruppen. Ist die Versicherungsfähigkeit nicht mehr erfüllt, kann es zu Problemen mit dem Versicherer kommen.

Rechtssicherheit ist hier das Stichwort. Kombinationen ohne nachhaltige Wirkung sind schlicht unsinnig und sollten grundsätzlich vermieden werden.

 

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Die Musterbedingungen MB KK 2009 zum Nachlesen der Obliegenheiten - ab Seite 11 oder §9:

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