Der Tagessatz bei Krankentagegeldversicherung kann vom Kunden selbständig festgelegt werden. In der Regel hat der Versicherer erst im Leistungsfall überprüft, ob Einkommen und Tagegeldhöhe deckungsgleich waren. Lag der versicherte Tagessatz über dem tatsächlichen Einkommen, hat der Versicherer im Krankheitsfall die Leistungshöhe auf das tatsächliche Einkommen reduziert. Diese Verfahrensweise wurde jetzt für unwirksam erklärt.

 

Keine nachträgliche Kürzung des Krankentagegeldes mehr möglich

Hat Ihr Versicherer Ihr Krankentagegeld gekürzt aufgrund Einkommensminderung, könnte dies unwirksam sein. Selbst wenn der Leistungsfall bereits in der Vergangenheit eingetreten ist, können Sie mit dem nachfolgenden Urteil Ihr Krankentagegeld rückwirkend wieder auf die ursprüngliche Höhe zurück führen, sodass Sie zusätzlich eine Nachzahlung der Leistung erwirken können.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.07.2016 im Revisionsverfahren zum OLG Karlsruhe entschieden, dass die Klausel zur Kürzung des Krankentagegeldes im §4 Abs. 4 MB/KT 2009 unwirksam ist aufgrund der einseitigen Benachteiligung des Versicherten. Daher war der der Versicherer verpflichtet dem Kläger die Krankentagegeldkürzung aus dem Jahr 2012 auf 62€, wieder auf die ursprüngliche Höhe von 100€ herauf zu setzen.

 

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Grundsätzlich stellt die Bemessung der Leistungshöhe bei Krankentagegeld für selbständige immer wieder ein Problem dar in der Praxis. Da dies anhand des Einkommenssteuerbescheides nachzuweisen ist, werden Krankentagegelder häufig reduziert aufgrund der Einkommensverhältnisse des vorletzten Jahres. Damit verfälscht sich das Einkommensverhältnis des Selbständigen. Die Regelung ermöglicht es den Versicherten etwaige Leistungskürzungen der letzten Jahre nachträglich wieder auf den bisherigen Stand hochzusetzen. So sichern Sie sich weiterhin die Leistungsverpflichtung der Krankentagegeldvereinbarung.

Haben Sie vielleicht sogar schon Leistungen in Anspruch genommen nach einer Kürzung der Leistungshöhe? Dann können Sie ggf. nachträglich Leistungen in Anspruch nehmen.

Das Urteil betrifft Kunden, die Krankentagegeld nach MB/KT 2009 angeschlossen haben.

Wichtig: Sie können bei Antragstellung das Krankentagegeld häufig bis zu 120€ ohne Einkommensnachweis versichern. Da im Antrag jedoch nach den Einkünften gefragt wird und ein Abgleich zur versicherten Höhe besteht, sind wahrheitsgemäße Angaben unerlässlich. Falsche Antragsangaben können sonst zu rechtlichen Folgen wie Kündigung oder ggf. Rücktritt führen §19 VVG.

 

Zusammenfassung des Urteil: https://openjur.de/u/893983.html

 

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