PKV Lexikon
Begriff | Definition |
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Basistarif |
Der Basistarif der privaten Krankenversicherung wurde zum 01.01.2009 eingeführt, da durch die Neuregelung des Gesundheitsreformgesetzes die gesetzliche Krankenkasse verschiedene Personengruppen ausgrenzte. Es handelt sich dabei um Personen, für die eine normale private Krankenversicherung nach anderen Tarifen aus finanziellen Gründen nicht möglich ist und die auch nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherbar sind. Die Versicherungsleistungen des Basistarifes entsprechen denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Basistarif enthält bei jeder privaten Krankenversicherung die gleiche Leistung, annähernd den gleichen Beitrag und darf keine Risikozuschläge enthalten. Ohne vorherige Gesundheitsprüfung steht der Basistarif allen Versicherungsinteressenten bis zum 55. Lebensjahr offen und ist auch für alle freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen. Auch bisher privat Versicherte können in den Basistarif wechseln, müssen aber dann 18 Monate diesem Tarif verbleiben und können erst danach wieder mit entsprechender Risikoprüfung zu einem Tarif mit besserem Versicherungsschutz wechseln.
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Bausteintarife |
Im Gegensatz zu Kompakttarifen bieten die privaten Krankenversicherungen unterschiedliche Bausteine bzw. Module für die ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung an. Je nach individuellem Wunsch lassen sich dann die Leistungen einzeln "wie Bausteine" zusammensetzen. Der Vorteil liegt dabei in der höheren Flexibilität.
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Begleitpersonen bei Kindern im KH | Werden Kinder stationäre aufgenommen, kann ein Elternteil das Kind begleiten. |
Beihilfe |
Beamte sind nicht krankenversicherungspflichtig und haben dadurch einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Beihilfen zu den Krankheitskosten in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der beihilfefähigen Aufwendungen. Der Arbeitgeber beteiligt sich an den Krankheitskosten seiner Beamten im Umfang der Fürsorgepflicht. Es ist ein autarkes Fürsorgesystem, das die Eigenvorsorge der Beamten unterstützen soll. Die Beamten erhalten dabei 50%-80% der Krankheitskosten durch die zuständige Beihilfestelle erstattet, auch Kinder und Ehepartner sind unter bestimmten Voraussetzungen beihilfeberechtigt. Die Absicherung der restlichen 20%-50% ist in der privaten Krankenversicherung meist kostengünstiger möglich, da die gesetzliche Krankenversicherung die Beiträge einkommensabhängig erhebt. Dazu ermöglicht die Öffnungsklausel auch Beamten mit Vorerkrankungen wie zum Beispiel Krebs, Bandscheibenvorfällen oder Diabetes eine private Krankenversicherung. Die Regelung der Beihilfeansprüche unterliegen der Finanzhoheit der Länder bei Landesbeamten bzw. des Bundes bei Bundesbeamten. Die private Krankenversicherung hat für diese Zielgruppe besondere Prozenttarife zur Abdeckung der nicht durch die Beihilfe gedeckten Krankheitskosten entwickelt.
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Beitragsanpassung |
Die Beiträge einer privaten Krankenversicherung werden so kalkuliert, dass der Versicherte im Prinzip während der gesamten Versicherungsdauer einen gleichbleibenden altersunabhängigen Beitrag zahlt. Trotzdem bleiben Beitragssteigerungen nicht aus, da Kostensteigerungen im Gesundheitswesen, z.B. Kosten für medizinischen Fortschritt, sowie eine Zunahme der Schadenfälle mit in den Beitrag eingerechnet werden. Daher vergleicht das Versicherungsunternehmen mindestens einmal pro Jahr die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt sich dabei eine Veränderung, meistens eine Erhöhung, von mindestens zehn Prozent, dann werden die Tarifbeiträge überprüft und ggf. angepasst. Dafür ist aber die Zustimmung eines fachlich qualifizierten Treuhänders erforderlich, der die Berechnung der Prämien mit den dazu festgelegten Vorschriften überprüft. Der privat Krankenversicherter sollte eine jährliche Beitragsanpassung von 4,8% einplanen. Um auf eine Beitragsanpassung reagieren zu können, stehen dem Versicherten verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Zu erwähnen sind dabei die Anpassung des Selbstbehalts, Leistungskürzungen oder Beitragsentlastung im Rentenalter. Des Weiteren ist auch ein Tarifwechsel oder die außerordentliche Kündigung des Versicherungsvertrages möglich.
Synonyme -
Beitragserhöhung |
Beitragsbemessungsgrenze |
Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße im deutschen Sozialversicherungsrecht, bis zu der das Bruttoeinkommen von gesetzlichen Versicherten für Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen werden. Dabei wird der Beitrag mit einem entsprechenden prozentualen Beitragssatz vom sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommen bemessen. Der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Teil des Bruttoeinkommens kommt für die Beitragsberechnung nicht in Betracht. Daran ist zu erkennen, dass die Beitragsbemessungsgrenze mit der privaten Krankenversicherung nichts zu tun hat, denn sie ist nur für gesetzlich oder freiwillige Versicherte von Bedeutung. Die Beitragsbemessungsgrenze im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung liegt für das Jahr 2016 bei 50.850,- € jährlich (4.237,50 € monatlich). Beitragssteigerungen entstehen dadurch, dass die Beitragsbemessungsgrenzen und die Anpassung des Beitragssatzes jährlich vom Arbeitsministerium angepasst werden.
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Beitragsentlastung im Alter |
Bei der Beitragsentlastung im Alter handelt es sich um einen Baustein bzw. Modul im Rahmen der privaten Krankenversicherung. Durch diesen optional integrierbaren Baustein ist es möglich, den Versicherungsbeitrag ab einem bestimmten Alter (z.B. ab dem 65. Lebensjahr) um einen garantierten Beitrag zu reduzieren. Diese Beitragsentlastung im Alter ist vergleichbar mit einer klassischen Rentenversicherung. Der Versicherte bekommt über einen Mehrbeitrag bei Abschluss der Krankenversicherung einen garantierten Beitrag, der den Versicherungsbeitrag ab dem ausgemachten Lebensjahr reduziert. Abhängig von der Höhe des Entlastungsbeitrages können damit auch Beitragserhöhungen vermieden bzw. stark gemildert werden. Ein Vorteil für Arbeitnehmer ist, dass sich der Arbeitgeber an diesem „Rentenvertrag“ beteiligt. Ein Nachteil ist die fehlende Mitnahmemöglichkeit dieses „Rentenvertrages“ bei einem Versicherer-Wechsel, da der Beitragsentlastungstarif bei einer Kündigung der privaten Krankenversicherung entfällt.
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Beitragsfreistellung | Unter bestimmten Voraussetzungen können PKV-Tarife beitragsfrei gestellt werden. Bedingung ist, dass diese Option auch mitversichert ist. Typische Optionen der Beitragsfreistellung wären Elternzeit oder Pflegestatus. |
Beitragsrückerstattung |
Bei der Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung handelt sich um die Rückzahlung von Beiträgen an die Versicherungsnehmer, wenn sie in einem Versicherungsjahr keine oder nur bestimmte Leistungen, z.B. Vorsorgeuntersuchungen, in Anspruch genommen haben. Dadurch soll ein kostenbewusstes Verhalten des Versicherungsnehmers unterstützt werden. Auch das Versicherungsunternehmen selbst kann, bei einem entsprechenden Geschäftserfolg, Beiträge zurückerstatten. Dies kann passieren, wenn z.B. die Schadenquote niedriger ist als kalkuliert, höhere Kapitalerträge erwirtschaftet wurden oder Verwaltungskosten niedriger ausfallen. Diese Möglichkeit wird als erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung bezeichnet.
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Bestandsschutzklausel |
Laut dem Sozialgesetzbuch § 6 SGB V, Abs. 9 stellt die Bestandsschutzklausel sicher, dass Arbeiter und Angestellte, die am Stichtag 02.02.07 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren oder vor diesem Stichtag ihre gesetzliche Krankenversicherung gekündigt hatten, um in ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln, versicherungsfrei bleiben, solange sie keinen anderen Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass jeder Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, der am 1.01.2007 versicherungsfrei wird, noch die Möglichkeit hat, sich für eine private Krankenversicherung zu entscheiden.
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Bindungsfrist |
Das Sozialgesetzbuch V beschreibt die Bindungsfrist als eine geregelte Frist, die den Verbleib in der gesetzlichen Krankenkasse regelt. Diese Frist besagt, dass nach einem Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse diese erst wieder in 18 Monaten gewechselt werden darf. Bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung gilt diese Frist nicht.
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Bisex-Tarif |
Bis zum 21.12.2012 wurden in der Vertragsgestaltung der Versicherungswirtschaft zwischen den Geschlechtern in den sog. Bisex-Tarifen unterschieden. Ab dem 21.12.2012 durfte das Geschlecht keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Versicherungsbeiträge haben und es entstand der Unisex-Tarif.
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