PKV Lexikon

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Begriff Definition
GebüH

Ist das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker. Diese ist keine verbindliche Grundlage zur Abrechnung erbrachter Leistungen, gibt, jedoch werden Rechnungen, die anhand der GebüH erstellt worden sind allgemein akzeptiert und als angemessen angesehen. Es können jedoch jederzeit auch besondere Vereinbarungen über die Kosten mit dem Patienten getroffen werden. Sofern die Heilpraktiker Behandlung in Ihrem PKV-Tarif eingeschlossen ist, sollte vorab die Kostenübernahme bzw. Abrechnung abgeklärt werden.

Synonyme - Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker
Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte

Die Abrechnung von privatärztlichen und privatzahnärztlicher Leistungen werden über die entsprechende Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) geregelt. In diesen Abrechnungen sind medizinischen und zahnmedizinischen Leistungen enthalten, die außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung liegen. Die Gebührenordnungen beinhalten Grundbeträge für jede persönliche und technische Leistung des behandelnden Arztes, der innerhalb festgelegter Grenzen bis zu einem bestimmten Vielfachen der Grundbeträge abrechnen kann. Diese Grenzen liegen zwischen dem 1,0-fachen bis zum 3,5-fachen. Eine Gebühr darf aber in der Regel nur bis zum 2,3-fachen (=Regelhöchstsatz) bemessen werden. Eine Abrechnung des 3,5-fachen (=Höchstsatz) ist nur bei Besonderheiten gerechtfertigt, die durch den Arzt in der Rechnung schriftlich begründet sein müssen. Dabei ist zu beachten, dass eine Abrechnung des Höchstsatzes beim Versicherungsschutz oft nicht mitversichert ist. Daher empfiehlt es sich, Rechnungen vom Versicherer vor dem Bezahlen überprüfen zu lassen, damit der Versicherungsnehmer bestimmte Kosten nicht selbst bezahlen muss. Bei gesetzlich Versicherten rechnen die Ärzte auf Grundlage eines Leistungskatalogs ab, der im Rahmen einer kassenärztlichen Behandlung erbracht und abgerechnet werden kann.

Synonyme - GOÄ; Gebührenordnung; GOZ
Gemischte Anstalt
Unter einer gemischten Anstalt wird eine bestimmte Art von Krankenanstalten beschrieben. In diesen Krankenanstalten werden nach § 4 Abs. 5 MBKK neben stationären Heilbehandlungen auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchgeführt oder Rekonvaleszenten aufgenommen. Doch diese tariflichen Leistungen müssen nur dann gewährt werden, wenn der Versicherer dies vor Behandlungsbeginn schriftlich zusagt. Wenn ein entsprechender Passus in den Versicherungsbedingungen beschrieben ist, kann der Versicherer auf dieses Zustimmungsrecht ganz oder teilweise verzichten.
Generika
Die Pharmaunternehmen entwickeln Arzneimittel und lassen sich diese patentieren. Nach Ablauf des Patentschutzes können auch andere Unternehmen diese Arzneimittel, die dann als Generika oder Nachahmerprodukte bezeichnet werden, produzieren und unter einem anderen Namen verkaufen. Dabei sollten die Generika dem Originalarzneimittel in Sicherheit und Wirksamkeit entsprechen. Die Generika sind meistens günstiger, weil der Hersteller keine Ausgaben für die Forschung aufwenden muss. Aber auch die Generika werden vor der Zulassung nach strengen Kriterien geprüft. Ist in den Versicherungsbedingungen eine Generika-Klausel vorgesehen, werden die Kosten für Original-arzneimittel erstattet, wenn keine Generika vorhanden sind.
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) § 204 Tarifwechsel
(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser
1.
Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn
a)
die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder
b)
der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder
c)
die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde;
ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen;
2.
bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann, bei einem anderen Krankenversicherer
a)
die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde;
b)
bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte.
Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als im Basistarif, kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist. Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 kann nicht verzichtet werden.
(2) Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privaten Pflege-Pflichtversicherung und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Versicherer kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer verlangen, dass dieser die für ihn kalkulierte Alterungsrückstellung an den neuen Versicherer überträgt. Auf diesen Anspruch kann nicht verzichtet werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse. Handelt es sich um eine Befristung nach § 196, besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1.
(4) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.
Synonyme - § 204 VVG
gesetzlicher Zuschlag
Als gesetzlicher Zuschlag werden seit dem 01.01.2000 10% auf die Beiträge der privaten Krankenvollversicherung erhoben. Dieser Zuschlag dient der Entlastung der Beiträge im Alter und muss von allen Versicherten, außer Anwartschaften, Personen unter 21 Jahren, Personen über 60 Jahre und befristete Verträge, bezahlt werden. Versicherte, die schon vor dem 01.01.2000 eine private Vollversicherung hatten, konnten wählen, ob sie den Zuschlag bezahlen wollen oder nicht. Durch diesen Zuschlag sollte eine Beitragsanpassung ab dem 65. Lebensjahr verhindert und/oder reduziert werden und eine Absenkung der Beiträge ab dem 80. Lebensjahr erreicht werden. Eine Auszahlung der angesparten Beiträge ist nicht möglich.
Gesundheitsfragen
Die Gesundheitsfragen dienen bei allen privaten Krankenversicherungen dazu, ob der Antragsteller privat krankenversichert werden kann und stellen einen elementaren Bestandteil des Vertrages dar. Es werden Fragen u.a. nach aktuellen und vergangenen Krankheiten, Behandlungen oder Gesundheitsstörungen, Krankenhausaufenthalte, Einnahme von Medikamenten und Behinderungen gestellt. Dabei müssen alle Antworten dieser Fragen wahrheitsgemäß genannt und erfasst werden, denn die Versicherung kann z.B. bei einer verschwiegenen Krankheit den Versicherungsvertrag fristlos kündigen und evtl. bereits erbrachte Leistungen wegen arglistiger Täuschung zurückfordern.
Gesundheitsprüfung
Aufgrund der o.g. Gesundheitsfragen wird eine Gesundheitsprüfung durchgeführt, ob der Antragsteller eine private Krankenversicherung (PKV) abschließen kann. Durch diese Gesundheitsprüfung kann ein Antrag direkt abgelehnt werden oder führt zu Risiko-Zuschlägen, d.h. der Gesundheitszustand des Antragstellers entscheidet, ob eine PKV abgeschlossen werden kann oder nicht und wenn ja, wie hoch der Beitrag sein wird. Der Beitrag wird dann aufgrund des Gesundheitszustandes in Verbindung mit dem Eintrittsalter berechnet.
GOÄ

Ist die Gebührenordnung für Ärzte. Diese regelt die Abrechnung ärztlicher Leistungen außerhalb der der vertragsärztlichen Versorgung d.h. für die Behandlung von Privatpatienten und unversicherten Personen.

Synonyme - Gebührenordnung für Ärzte
GOZ

Ist die Gebührenordnung für Zahnärzte. Diese regelt die Vergütung von zahnärztlichen Leistungen. Die Rechtsgrundlage für den Erlass ist der § 15 Zahnheilkundegesetz. Diese ist für alle Zahnärzte in Deutschland bindend.

Synonyme - Gebührenordnung für Zahnärzte