Vor der Aufnahme in eine private Krankenversicherung muss jeder Versicherungswillige einen Fragebogen mit einer Vielzahl von Gesundheitsfragen unter anderem auch zum Zustand seiner Zahngesundheit beantworten. Es ist wichtig, alle Fragen wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu beantworten, denn arglistige Täuschung und Betrug haben schwerwiegende Folgen. Wie streng die einzelnen PKV-Anbieter bei fehlenden Zähnen sind und welche Zuschläge und Annahmerichtlinien allgemein eine Aufnahme einschränken, darüber geben wir Ihnen in diesem Beitrag einen guten Überblick.
Überblick: Annahmerichtlinien bei fehlenden Zähnen
Im Zahnbereich entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder als ausschlaggebendes Kriterium die Anzahl der fehlenden, also nicht ersetzten Zähne. Überwiegend erfolgt eine Ablehnung bereits ab vier fehlenden Zähne, spätestens ab fünf bzw. sechs Zahnlücken. Nur wenige PKV-Anbieter wie der Münchener Verein, die R+V oder UniVersa verzichten auf eine Prüfung und versichern auch ohne oder mit weniger Einschränkungen.
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Unsere Übersicht zeigt relevante private Krankenkassen mit ihren individuellen Annahmerichtlinien bei fehlenden Zähnen:
Tabelle: Annahmerichtlinien bei fehlenden Zähnen
PKV |
Annahmerichtlinien bei fehlenden Zähnen |
Allianz |
Ablehnung ab 4 fehlenden Zähnen |
Alte Oldenburger |
Ablehnung ab 5 fehlenden Zähnen |
ARAG |
Ablehnung ab 4 fehlenden Zähnen |
AXA / DBV |
Ablehnung ab 4 fehlenden Zähnen |
Barmenia |
Ablehnung ab 4 fehlenden Zähnen |
BBKK |
Ablehnung ab 4 fehlenden Zähnen |
Concordia |
Ablehnung ab 5 fehlenden Zähnen |
Continentale |
Ablehnung ab 5 fehlenden Zähnen |
DKV |
Ablehnung ab 4 fehlenden Zähnen |
Gothaer |
Ablehnung ab 4 fehlenden Zähnen |
Hallesche |
Ablehnung ab 4 fehlenden Zähnen |
Hanse Merkur |
Ablehnung ab 4 fehlenden Zähnen |
Inter |
Ablehnung ab 6 fehlenden Zähnen |
Münchener Verein |
keine Prüfung |
Nürnberger |
Ablehnung ab 6 fehlenden Zähnen |
R+V |
keine Prüfung |
SdK |
Ablehnung ab 5 fehlenden Zähnen |
Signal Iduna |
Ablehnung ab 4 fehlenden Zähnen |
UniVersa |
keine Prüfung |
Württembergische |
Ablehnung ab 5 fehlenden Zähnen |
Die Annahmerichtlinien können sich täglich ändern. Alle Angaben ohne Gewähr. Quelle: inpunkto |
Beispiel: Konkrete Annahmerichtlinien für Zähne der Inter Versicherung
Die Inter unterscheidet nach Krankenvollversicherung und Zahn-Zusatzversicherung. Und hier wiederum nach fehlenden Zähnen, ersetzten Zähnen und kieferorthopädischer Behandlung.
Hinweise:
Weisheitszähne sind wie Milchzähne immer ausgenommen! Ebenso wenig zählt ein Zahn, der aufgrund einer kieferorthopädischen Behandlung gezogen wurde und wegen eines Lückenschlusses nicht ersetzt werden kann.
Die Fragen nach Kiefer- und Zahnfehlstellungen bzw. nach laufenden oder geplanten kieferorthopädischen Behandlungen sind bei der Gesundheitsprüfung für die Aufnahme in die Inter immer zu beantworten. Wohingegen der Bereich nach fehlenden und ersetzten Zähnen erst ab einem Eintrittsalter von 16 Jahren beantwortet werden muss.
Krankheitskostenvollversicherung
Für fehlende, das heißt nicht ersetzte Zähne, gilt folgende Regelung:
- Bei 1 – 3 fehlenden Zähnen wird monatlich und über die gesamte Vertragsdauer ein Risikozuschlag von 5 Euro erhoben.
- Bei 4 – 5 fehlenden Zähnen ist ein aktueller zahnärztlicher Untersuchungsbericht erforderlich und es wird für die fehlenden Zähne ein Leistungsausschluss vereinbart.
- Ab 6 fehlenden Zähnen kann der Antrag nicht angenommen werden.
Für ersetzte Zähne gilt folgende Regelung:
- Sind 6 oder mehr Zähne ersetzt, überkront, mit Inlays bzw. Onlays und/oder mit einem herausnehmbaren Zahnersatz versorgt und erfolgte die Maßnahme vor mehr als 10 Jahren, ist ein aktueller zahnärztlicher Untersuchungsbericht erforderlich.
Für Zahn-/Kieferfehlstellungen oder kieferorthopädische Behandlungen (laufend oder vorgesehen) gilt folgende Regelung:
- Leistungsausschluss bei Kiefer- und Zahnstellungsanomalien einschließlich deren Folgen. Die Gesamtkosten der Behandlung können auf Anfrage gegen Vorlage eines aktuellen Heil- und Kostenplans bzw. Restkostenplans in einen monatlichen Risikozuschlag umgelegt werden.
Zahnzusatzversicherung
Für fehlende, das heißt nicht ersetzte Zähne, gilt folgende Regelung:
- Bei 1– 5 fehlenden Zähnen wird ein Leistungsausschluss vereinbart (kein Risikozuschlag möglich).
- Ab 6 fehlenden Zähnen wird der Antrag nicht angenommen.
Für ersetzte Zähne gilt folgende Regelung:
- Sind 6 oder mehr Zähne ersetzt, überkront, mit Inlays bzw. Onlays und/oder mit einem herausnehmbaren Zahnersatz versorgt und erfolgte die Maßnahme vor mehr als 10 Jahren, wird der Antrag abgelehnt.
- Bei 14 ersetzten, überkronten, mit Inlays bzw. Onlays und/oder mit einem herausnehmbaren Zahnersatz versorgten Zähnen wird der Antrag abgelehnt (Das Alter des Zahnersatzes spielt bei der Anzahl an Zahnersatz keine Rolle).
Für Zahn-/Kieferfehlstellungen oder kieferorthopädische Behandlungen (laufend oder vorgesehen) gilt folgende Regelung:
- Besteht eine Zahn-/Kieferfehlstellung oder eine kieferorthopädische Behandlung, wird ein Leistungsausschluss für Kiefer- und Zahnstellungsanomalien einschließlich deren Folgen vereinbart.
Auch im Vergleich mit anderen privaten Krankenversicherern wird deutlich, dass fehlende Zähne für den Versicherten teuer werden und häufig ab dem ersten fehlenden Zahn Risikozuschläge über die gesamte Vertragsdauer fällig werden oder von Vornherein Leistungsausschlüsse vereinbart werden. Bei der Nürnberger wird in der Zahn-Zusatzversicherung für jeden fehlenden Zahn ein Beitragszuschlag von 20 Prozent angesetzt. Ebenso wie bei der Inter vereinbart die Nürnberger für kieferorthopädische Behandlungen – unabhängig davon, ob diese bereits laufen, geplant oder lediglich angeraten sind – immer einen Leistungsausschluss. Dafür wird im Einzelfall auch mal ein zahnärztlicher Untersuchungsbericht als Basis für eine Entscheidung angefordert.
Um Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse abzufedern und den PKV-Beitrag trotz schlechter Zähne möglichst gering zu halten, können Sie einen internen Tarifwechsel prüfen lassen und sofort sparen. Bei einem internen Tarifwechsel wechseln Sie nicht etwa den Anbieter, sondern bleiben bei Ihrem bisherigen privaten Krankenversicherer. Sollte es einen neueren Tarif geben, der mindestens die gleichen Leistungen – meist ist hier jedoch der Leistungsumfang größer – können Sie unkompliziert und gemäß Ihrem Tarifwechselrecht nach § 204 wechseln. Unabhängige Beratungen wie die KVoptimal.de GmbH unterstützen Sie dabei, im Tarifgeflecht Ihres Anbieters den optimalen Tarif zu finden und einen unkomplizierten internen Tarifwechsel vorzunehmen.
Fazit
Man könnte meinen: „Au Backe!“ Überwiegend erkennen die privaten Krankenversicherer Zahnlücken als hohen Kostenfaktor an, den sie bei der obligatorischen Gesundheitsprüfung auch regelrecht hart abstrafen und rigoros mit Risikozuschlägen, Leistungsausschlüssen oder Ablehnungen belegen. Es gibt aber auch einige PKV-Anbieter, die hier weniger bis gar keine Einschränkungen machen. Hier lohnt sich dann ein Blick in die Leistungsübersicht für den jeweiligen Tarif, um zu erfahren, was die Krankenkasse bei Zahnersatz denn übernimmt, um Ihnen wieder zu einem strahlenden, breiten Lächeln zu verhelfen.