Konkret geht es hier darum, dass privatversicherte selbstständige Frauen in der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes verkürzte Leistungen erhalten. Die Versicherer verweisen hier auf die vereinbarten Karenzzeiten, ehe sie das Krankentagegeld auszahlen. Ein Gerichtsurteil sorgt nun dafür, dass diese Versorgungslücke geschlossen wird.
So sind Schwangere in der PKV abgesichert
Anders als angestellte Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung steht Freiberuflerinnen und Selbstständigen in der privaten Krankenversicherung die gesetzliche Mutterschutzleistung nicht zu.
Angestellte gehen spätestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin in den sogenannten Mutterschutz mit oft vollständigen Lohnzahlungen. Der Mutterschutzlohn ist so hoch wie der durchschnittliche Brutto-Lohn vor Beginn der Schwangerschaft, der auf der Basis der letzten drei Monate berechnet wird. Die Mutterschutzfrist endet normalerweise acht Wochen nach der Entbindung, wodurch sich ein Zeitraum von 14 Wochen ergibt.
Selbstständige hingegen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Mutterschutz. Ihnen bleibt nur die Option, sich selbst zu versichern:
Sind Frauen bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert, erhalten sie von diesen Leistungen in Höhe des Krankengeldes. Sind Versicherte in einem Tarif ohne Krankengeld, ist keine Leistung vorgesehen.
Sind Frauen privat krankenversichert, erhalten diejenigen mit einer zusätzlichen Krankentagegeldversicherung ein Krankentagegeld in der vereinbarten Höhe für die Zeit, in der sie nicht oder nur eingeschränkt arbeiten können. Wurde ein PKV-Tarif gewählt, der keinen Anspruch auf Krankentagegeld vorsieht, ist es möglich, zumindest ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro zu erhalten. Der Antrag kann bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesamtes für Soziale Sicherung gestellt werden.
Karenzzeit (Wartezeit): Das soll sich für schwangere Privatversicherte ändern
Dass selbstständig tätige Schwangere beim Mutterschutz benachteiligt werden bzw. sogar unberücksichtigt bleiben, hat eine traurige Tradition. Immerhin gilt seit einigen Jahren, dass Schwangerschaft und Wochenbett als Leistungsfall in der privaten Krankentagegeldversicherung anerkannt sind und die Versicherten unterstützt werden.
Hier haben wir schon 2017 über das Thema berichtet: Krankentagegeld für Selbstständige im Mutterschutz
Jedoch müssen vertraglich vereinbarte Wartezeiten berücksichtigt werden, die man unbedingt kennen sollte! So dürfen die privaten Krankenversicherungen den Krankentagegeldanspruch während der Mutterschutzzeiten zwar nicht mehr vertraglich ausschließen, aber sie können Wartezeiten (Karenzzeiten) vereinbaren. Wartezeiten haben zur Konsequenz, dass Leistungen erst nach deren Ablauf fließen.
Problem Wartezeit und Mutterschutz #1: Wartezeiten können sich auf den Abschluss eines neuen Vertrages auswirken, sodass werdende Mütter eine Versicherung abschließen, aber wahrscheinlich nicht rechtzeitig zur Geburt ein Krankentagegeld erhalten – und die Kosten allein tragen müssen. Die Wartezeit kann nämlich maximal acht Monate (= besondere Wartezeit) dauern.
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Mehr zum Thema „Hindernis Wartezeiten“ und zur Frage, ob eine Schwangerschaft in der Gesundheitsprüfung angegeben werden muss, lesen Sie hier: https://kvoptimal.de/blog/private-krankenversicherung/schwangerschaft-im-pkv-antrag-angeben-oder-nicht
Problem Wartezeit und Mutterschutz #2: Das zweite heikle Problem ergibt sich ebenso rechnerisch. Krankentagegeldversicherungen haben in ihrer gängigen Regulierungspraxis immer eine Karenzzeit versichert, die typischerweise drei oder sechs Wochen bzw. 21 oder 42 Tage beträgt. Da der Mutterschutz insgesamt 14 Wochen dauert, müssen mindestens die ersten drei oder sechs Wochen finanziell überbrückt werden. Zeit, in der die Betriebskosten weiter fällig werden, keine Einnahmen generiert werden können und auch sonst keine Unterstützung (Arbeitgeber, Mutterschaftsgeld) hilft.
Das Urteil
Ein aktuelles Urteil hält diese Praxis für unzulässig. Das Landgerichts Ravensburg hat bereits 2022 entschieden, dass private Krankenversicherungen Krankentagegeld trotz Karenzzeit ab dem ersten Tag des gesetzlichen Mutterschutzes bezahlen müssen.
Darin wird argumentiert:
Die Vereinbarung einer Karenzzeit sei für den Fall des Krankentagegeldes während des Mutterschutzes gesetzwidrig und damit unwirksam.
Konkret bezieht es sich auf die Neufassung des § 192 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), die die vertragstypischen Pflichten im privaten Krankenversicherungsvertrag und die Voraussetzungen für die Zahlung von Krankentagegeld regelt. Die Neuerung bestand darin, dass auch während der gesetzlichen Mutterschutzfristen und am Entbindungstag Schutz bestand.
Die Vereinbarung der Karenzzeit im Vertrag führe zu einer „unangemessenen Benachteiligung“ der Versicherungsnehmerin.
Was kann ich tun, um für Schwangerschaft und Mutterschutz eine geeignete PKV zu finden?
Im Prinzip hat der Gesetzgeber mit dem § 192 VVG schon die Weichen für eine Besserstellung von schwangeren Selbstständigen in der privaten Krankenversicherung gestellt. Dennoch muss insbesondere diese Gruppe ihre Familienplanung möglichst vorausschauend planen. Wir unterstützen Sie gern dabei, einen PKV-Tarif zu finden, der auch für den Mutterschutz unkompliziert leistet.
Ungebundene Versicherungsmakler wie die Expertinnen und Experten von KVoptimal.de haben die volle Marktübersicht und können z. B. über eine anonyme Versicherungsvoranfrage bei verschiedenen Versicherern herauszufinden, welche optimale Bedingungen für Freiberufliche mit Kinderwunsch bieten. Wir beraten Sie auch dazu, wann Wartezeiten entfallen bzw. angerechnet werden können. Genaueres weiß Ihr Berater bzw. Ihre Versicherungsexpertin.