Konkret geht es darum, dass privatversicherte selbstständige Frauen in der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes verkürzte Leistungen erhalten. Die Versicherer verweisen hier auf die vereinbarten Karenzzeiten, also die Wartezeit bzw. Sperrfrist bis zur Auszahlung des Krankentagegelds. Ein Gerichtsurteil hat dafür gesorgt, dass diese Versorgungslücke geschlossen wird.
So sind Schwangere in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert
Angestellte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehen spätestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin in den sogenannten Mutterschutz. Das Mutterschaftsgeld ist meist so hoch wie der durchschnittliche Brutto-Lohn vor Beginn der Schwangerschaft, der auf der Basis der letzten drei Monate berechnet wird. Die Mutterschutzfrist endet normalerweise acht Wochen nach der Entbindung, wodurch sich ein Zeitraum von 14 Wochen ergibt.
Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige hingegen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Mutterschutz. Sie müssen sich selbst absichern: Sind Frauen bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert, erhalten sie von diesen Leistungen in Höhe des Krankengeldes. Sind Versicherte in einem Tarif ohne Krankengeld, ist keine Leistung vorgesehen.
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So sind Schwangere in der privaten Krankenversicherung abgesichert
Anders als angestellten Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung steht Angestellten, Freiberuflerinnen und Selbstständigen in der privaten Krankenversicherung die gesetzliche Mutterschutzleistung nicht zu.
Sind Frauen privat krankenversichert, erhalten diejenigen mit einer zusätzlichen Krankentagegeldversicherung ein Krankentagegeld in der vereinbarten Höhe für die Zeit, in der sie nicht oder nur eingeschränkt arbeiten können. Wurde ein PKV-Tarif gewählt, der keinen Anspruch auf Krankentagegeld vorsieht, ist es möglich, zumindest ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 € zu erhalten. Der Antrag kann bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesamtes für Soziale Sicherung gestellt werden.
PKV Krankentagegeld Mutterschutz: Selbstständige – was gilt?
Selbstständige in der PKV erhalten keinen gesetzlichen Mutterschaftsgeld, sie müssen sich privat absichern. Dafür können Frauen vorsorgen, indem sie eine Krankentagegeldversicherung abschließen, die eine vereinbarte Tagespauschale auszahlt für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und des Verdienstausfalls.
Die Höhe des Krankentagegeldes kann frei gewählt sein und sollte sich an den Lebenshaltungskosten und ggf. dem Verdienstausfall und den laufenden Kosten des eigenen Unternehmens orientieren. Das Bereicherungsverbot deckelt den Tagessatz auf das bisherige Nettoeinkommen, wofür der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate berechnet wird.
Was im Falle einer Fehlgeburt gilt, ist von den Tarifbedingungen der Tagegeldversicherung abhängig. Versicherer zahlen nur dann, wenn es vertraglich vorgesehen ist. Und sie zahlen erst nach Ablauf der Wartezeit, die bei Neuabschluss der privaten Krankenversicherung im Normalfall acht Monate ab Vertragsbeginn dauert. Alle Leistungen, die vorher anfallen, müssen selbst gezahlt werden.
Was zahlt die PKV bei Schwangerschaft – Selbstständige vs. Angestellte?
Im Wesentlichen können privatversicherte Schwangere zwei Leistungen erhalten.
- einmaliges Mutterschaftsgeld (auf Antrag)
- Krankentagegeld (separat abschließen)
Das einmalige Mutterschaftsgeld muss beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragt werden. Die private Krankenversicherung zahlt nur ein Krankentagegeld, wenn Versicherte es auch (rechtzeitig) vereinbart haben. Bei neuen Verträgen ist in der Regel eine Wartezeit von bis zu acht Monaten enthalten, nach der Schwangere erst Leistungen rum um die Mutterschaft erhalten.
Darüber hinaus profitieren Schwangere in der PKV oft von besonders umfangreichen Leistungen. So werden abhängig vom Tarif die Kosten für alle medizinisch notwendigen Vorsorgeuntersuchungen, erweiterte Ultraschalls und Pränataldiagnostik sowie Hebammen, Kurse und Unterbringung bei der Entbindung übernommen.
Übersicht Leistungen im Mutterschutz
| … erhalten folgende Mutterschaftsleistungen | |
| Schwangere in der GKV … | Bis zu 13 € pro Kalendertag von ihrer Krankenkasse |
| Die Differenz von Mutterschaftsgeld zum durchschnittlichen Nettogehalt (der letzten drei Monate) als Zuschuss von ihrem Arbeitgeber. | |
| Selbstständig tätige Schwangere in der GKV (freiwillig versichert) | Ein Krankengeld, das 70 % des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens entspricht von ihrer Krankenkasse. Voraussetzung: Es besteht ein Anspruch auf Krankengeld. |
| Schwangere in der gesetzlichen Familienversicherung … Schwangere in der PKV | Auf Antrag einmalig bis zu 210 € Bundesamt für Soziale Sicherung. Aus einer individuellen Absicherung: Tagessatz aus einer privaten Krankentagegeldversicherung |
| Schwangere mit Bürgergeldin der GKV | 17 % des Regelbedarfs für den schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf über ihr Jobcenter zusätzlich. Die Leistung startet ab der 13. Schwangerschaftswoche. Für die Erstausstattung können weitere Mittel beantragt werden. |
| Schwangere mit Beihilfeanspruch | Volle Dienstbezüge von ihrem Dienstherrn – solange die Schutzfrist währt. |
eigene Darstellung
Info: Haben Selbstständige in der PKV Anspruch auf Mutterschutz?
Selbstständige und Freiberuflerinnen in der PKV haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Mutterschutz, da sie keinen Arbeitgeber haben. Sie entscheiden selbst, wann und wie viel sie arbeiten. Von ihrer PKV erhalten sie kein automatisches Mutterschaftsgeld, sie müssen ihren Verdienstausfall über eine Krankentagegeldversicherung absichern.
Diese erkennt mittlerweile die gesetzlichen Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes an und zahlt für Schwangerschaft und Wochenbett, also 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt, die vereinbarte Pauschale pro Tag.
Karenzzeit (Wartezeit): So werden schwangere Privatversicherte doppelt benachteiligt
Dass selbstständig tätige Schwangere beim Mutterschutz benachteiligt werden bzw. sogar unberücksichtigt bleiben, hat eine traurige Tradition. Viele private Krankenversicherungen sehen zwar auch im Mutterschutz die Zahlung von Krankentagegeld vor – allerdings erst nach Ablauf einer in der Branche üblichen Karenzzeit. Immerhin gilt seit einigen Jahren, dass Schwangerschaft und Wochenbett als Leistungsfall in der privaten Krankentagegeldversicherung anerkannt sind und die Versicherten unterstützt werden. Dennoch ist die Karenzzeit für Schwangere ein finanzieller, sozialer und arbeitsrechtlicher Nachteil.
Hier haben wir schon 2017 über das Thema berichtet: Krankentagegeld für Selbstständige im Mutterschutz
Problem: Kein Krankentagegeld bei der Geburt!
Wartezeiten können sich insofern auf werdende Mütter auswirken, dass sie im ungünstigsten Fall eine Versicherung abschließen, aber wahrscheinlich nicht rechtzeitig zur Geburt ein Krankentagegeld erhalten – und die Kosten allein tragen müssen. Die Wartezeit kann nämlich maximal acht Monate (= besondere Wartezeit) dauern.
Kommt das Kind innerhalb der ersten acht Monate nach Versicherungsstart auf die Welt, übernimmt die PKV die Kosten für Geburt und Vorsorgeuntersuchungen nicht (vollständig). Manche Vorsorgeleistungen können abgerechnet werden, aber die meisten Leistungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft müssen aus eigener Tasche bezahlt werden.
Problem: Kein Krankentagegeld im Mutterschutz!
Das zweite heikle Problem ergibt sich ebenso rechnerisch: Krankentagegeldversicherungen haben in ihrer gängigen Regulierungspraxis immer eine Karenzzeit versichert, die typischerweise drei oder sechs Wochen bzw. 21 oder 42 Tage beträgt. Da der Mutterschutz insgesamt 14 Wochen dauert, müssen mindestens die ersten drei oder sechs Wochen finanziell überbrückt werden. Zeit, in der die Betriebskosten weiter fällig werden, keine Einnahmen generiert werden können und auch sonst keine Unterstützung (Arbeitgeber, Mutterschaftsgeld) hilft.
Für Betroffene bedeuten Karenzzeiten, eine finanzielle Reserve bereitzuhalten.
Urteil PKV Karenzzeit Mutterschutz – Was hat sich geändert?
Ein aktuelles Urteil hält die Praxis von Karenzzeiten im Mutterschutz für unzulässig. Das Landgericht Ravensburg hat bereits 2022 entschieden, dass private Krankenversicherungen Krankentagegeld trotz Karenzzeit ab dem ersten Tag des gesetzlichen Mutterschutzes bezahlen müssen.
Krankentagegeld wird ab dem ersten Tag des gesetzlichen Mutterschutzes gezahlt
Damit wurde argumentiert:
Die Vereinbarung einer Karenzzeit sei für den Fall des Krankentagegeldes während des Mutterschutzes gesetzwidrig und damit unwirksam.
Konkret bezieht sich das Urteil auf die Neufassung des § 192 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), die die vertragstypischen Pflichten im privaten Krankenversicherungsvertrag und die Voraussetzungen für die Zahlung von Krankentagegeld regelt. Die Neuerung bestand darin, dass auch während der gesetzlichen Mutterschutzfristen und am Entbindungstag Schutz bestand.
Die private Krankenversicherung muss während der Schwangerschaft Aufwendungen im vereinbarten Umfang für eine medizinisch notwendige Behandlung erstatten.
Die Vereinbarung der Karenzzeit im Vertrag führe zu einer „unangemessenen Benachteiligung“ der Versicherungsnehmerin.
Info: Karenzzeit PKV Mutterschutz – muss ich die Wartezeit abwarten?
Eigentlich gibt es zwei Wartezeiten für Schwangere in der PKV zu beachten.
Die erste betrifft das Krankentagegeld im gesetzlichen Mutterschutz. Bisher war es so, dass Leistungen erst flossen nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit. Das bedeutet, dass Schwangere erst nach 3 oder im schlimmsten Fall 6 Wochen Geld von ihrer PKV bekamen. Diese Praxis ist durch ein Urteil aus 2022 zu einer „unangemessene Benachteiligung“ erklärt worden. Die Versicherungsvertragsgesetz wurde angepasst, sodass Schwangere in der PKV während des gesetzlichen Mutterschutzes ohne Wartezeit Krankentagegeld erhalten.
Die zweite Wartezeit betrifft nur Neuverträge. Hier ist es üblich, dass eine längere Wartezeit für Entbindungen und Co. von acht Monaten vereinbart wird. Für die Versicherten bedeutet diese, dass sie erst Leistungen rund um Mutterschaft erhalten, wenn die Frist abgelaufen ist. Wer schwanger ist und eine neue PKV abschließt, sollte sich informieren, welche Kosten ab wann übernommen werden.
Was kann ich tun, um für Schwangerschaft und Mutterschutz eine geeignete PKV zu finden?
Im Prinzip hat der Gesetzgeber mit dem § 192 VVG schon die Weichen für eine Besserstellung von schwangeren Selbstständigen in der privaten Krankenversicherung gestellt. Dennoch muss insbesondere diese Gruppe ihre Familienplanung möglichst vorausschauend planen.
Folgende Fragen helfen dabei?
- Wie hoch muss der Tagessatz bei der Krankentagegeldversicherung gewählt werden?
- Wo können Neugeborene günstig oder im ersten Lebensjahr sogar kostenlos versichert werden?
- Gibt es familienfreundliche Leistungen wie Beitragsbefreiung während der Elternzeit, Rooming-in, hohe Zahnersatzleistungen und Kieferorthopädie (Zahnspange)?
Wir unterstützen Sie gern dabei, einen PKV-Tarif zu finden, der auch für den Mutterschutz unkompliziert leistet.
Wer berät mich unabhängig zu meiner privaten Krankenversicherung? Hier lesen sie mehr dazu!
Welche PKV zahlt Krankentagegeld ab dem ersten Tag im Mutterschutz?
Die kurze Antwort: alle. Die ausführlichere: Bis vor wenigen Jahren wurden Schwangere in der PKV stark benachteiligt, weil durch die üblichen Karenzzeiten beim Krankentagegeld eine Versorgungslücke für sie bestand. Sie mussten 10 Tage, 3 Wochen oder bis zu 6 Wochen auf die erste Zahlung des Krankentagegelds warten. Nach einem Urteil wurden die rechtlichen Grundlagen so angepasst, dass Wartezeiten rund um die Mutterschaft entfallen und Schwangere mit dem ersten Tag im Mutterschutz Krankentagegeld erhalten. Voraussetzung ist, dass es vereinbart ist. Sonst gibt es keine automatische Leistung der PKV analog zum Mutterschaftsgeld in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ungebundene Versicherungsmakler wie die Expertinnen und Experten von KVoptimal.de haben die volle Marktübersicht und können z. B. über eine anonyme Versicherungsvoranfrage bei verschiedenen Versicherern herauszufinden, welche optimale Bedingungen für Freiberufliche mit Kinderwunsch bieten. Wir beraten Sie auch dazu, wann Wartezeiten entfallen bzw. angerechnet werden können. Genaueres weiß Ihr Berater bzw. Ihre Versicherungsexpertin.
PKV Schwangerschaft anmelden – muss ich das?
Für alle, die schon länger privatversichert sind, gilt, dass keine gesetzliche Meldepflicht gegenüber der PKV besteht. Vorsorgeuntersuchungen und Geburtskosten werden ganz normal abgerechnet. Wichtig ist dagegen die Frist nach der Geburt: Das Kind muss innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt bei der PKV angemeldet werden – dann entfallen Gesundheitsprüfung und Wartezeiten. Für diese sogenannte Kindernachversicherung wird vorausgesetzt, dass ein Elternteil bei der Geburt bereits seit mindestens drei Monaten privat versichert.
Schwangerschaft in der Gesundheitsprüfung angeben
Ein Wechsel in die PKV während einer bestehenden Schwangerschaft ist grundsätzlich möglich, aber komplex: Eine Schwangerschaft muss laut einem Urteil des OLG Hamm nicht zwingend im PKV-Antrag angegeben werden, da sie durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützt ist – Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen als Arztbesuche müssen jedoch angegeben werden. Schwierig wird es durch die allgemeine Wartezeit von acht Monaten bei Neuverträgen, die dazu führen kann, dass die Kosten für die Entbindung und Vorsorgeuntersuchungen nicht (vollständig) übernommen werden.
Mehr zum Thema „Hindernis Wartezeiten“ und zur Frage, ob eine Schwangerschaft in der Gesundheitsprüfung angegeben werden muss, lesen Sie hier!



