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Elternzeit, Mutterschutz und Beschäftigungsverbot

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Björn Kotzan
28. Januar 2017
Elternzeit, Mutterschutz und Beschäftigungsverbot

Der Schwangerschaftstest ist positiv. Nach den ersten Glücksgefühlen beginnt die Recherche nach den gesetzlichen Möglichkeiten rund um die Schwangerschaft. Elterngeld, Elternzeit, Beschäftigungsverbot und Mutterschutz. Viele junge Mütter wissen nicht, dass ein Beschäftigungsverbot auch nach Entbindung möglich ist. Alle Fakten auf einen Blick.

Was ist das Beschäftigungsverbot?

Im Verlauf der Schwangerschaft ist arbeiten eigentlich kein Problem. Dennoch können Schwierigkeiten auftreten. Bedrohen diese Umstände die Gesundheit von Mutter oder Kind, kann ein Beschäftigungsverbot erlassen werden. Das Beschäftigungsverbot ist Teil des Mutterschutzgesetz (MuSchG) und der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich daran zu halten. Zusätzlich kann auch bei Beschwerden im Schwangerschaftsverlauf ein persönliches (individuelles) Beschäftigungsverbot durch einen Arzt attestiert werden.

Unabhängig von der Form des Beschäftigungsverbots wird das volle Gehalt vom Arbeitgeber während der kompletten Zeit weiter gezahlt. Gleiches gilt auch für zusätzliche Minijobs. Grundlage für die Gehaltsberechnung sind die 13 Wochen oder drei Monate bevor die Schwangerschaft eingetreten ist.

Kein schlechtes Gewissen gegenüber dem Arbeitgeber

Der Arbeitgeber bekommt die Gehälter zu 100% während des Verbotes von der gesetzlichen Kasse (U-2 Verfahren) der Mutter erstattet. Auch bei PKV-Versicherten bekommt der Arbeitgeber die Gehaltszahlungen erstattet. Grundlage ist das Aufwendungsausgleichgesetz (AAG) und zuständig ist die Kasse, welche Renten- und Arbeitslosenbeiträge der Versicherten erhält. Der Arbeitgeber zahlt während der Elternzeit keinen Zuschuss zur Krankenversicherung. Es gibt Versicherer, welche in diesem Fall den PKV-Vertrag beitragsfrei stellen. Beitragsfreie PKV-Verträge in der Elternzeit.

Beschäftigungsverbote auch nach Entbindung möglich

Sechs Wochen vor Geburt und 8 Wochen nach der Niederkunft ist die Mutter durch die Mutterschutzzeit geschützt. In Sonderfällen (Geburt von Mehrlingen oder bei einer Behinderung des Kindes) auch 12 Wochen. Die Krankenkasse zahlt Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Differenz zum Gehalt auszugleichen. Damit ist weiterhin ein volles Gehalt garantiert.

Relativ unbekannt ist, dass auch nach der Entbindung (nach der 8. bzw. 12 Woche) wieder ein Beschäftigungsverbot erteilt werden kann. Grundlage ist das MuSchG, §6, Abs. 2:

Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden.

Anstatt der Elternzeit, bzw. Erhalt von Elterngeld kann auch ein erneutes Beschäftigungsverbot erfolgen. Die finanzielle Situation ist für die Mutter deutlich besser. Natürlich muss ein Arzt bestätigen, dass die Leistungsfähigkeit (z.B. bei Depression nach Entbindung) nicht voll gegeben ist.

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Elternzeit, Elterngeld und Elterngeldplus

Die Elternzeit ermöglicht Eltern im Beruf kürzerzutreten und sich um den Nachwuchs zu kümmern. Insgesamt kann jeder Elternteil unentgeltlich bis zu 36 Monaten eine berufliche Auszeit nehmen. Möglich ist das bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Davon können 24 Monate flexibel bis zur Vollendung des achten Lebensjahres aufgeteilt werden.

Elterngeld (genannt Basiselterngeld) ist eine finanzielle Unterstützung der Familie in den ersten 14 Monaten des Kindes. Der Familie stehen 12 Monatsbeträge zur Verfügung. Wenn beide Eltern das Elterngeld nutzen wollen und das Erwerbseinkommen wegfällt, stehen zwei zusätzliche Monate (Partnermonate) zur Verfügung. Dabei sind deutliche finanzielle Abschläge hinzunehmen. Ein Beschäftigungsverbot der Mutter kann finanziell sinnvoller sein. Das Elterngeld beträgt 65 bis 67 Prozent vom letzten Nettogehalt. Geringverdiener werden zusätzlich unterstützt.

Elterndgeldplus ist für Eltern gedacht, welche früher wieder arbeiten möchten und trotzdem für das Kind da sein wollen. Es beträgt die Hälfte des Elterngeldes und wird für den doppelten Zeitraum gezahlt, während das Elternteil Teilzeit arbeitet. 

  • Tipp für unverheiratete Eltern: Die Vaterschaft vor der Geburt des Kindes anerkennen. Dieser Schritt spart Zeit und der Vater steht direkt in der Geburtsurkunde des Kindes. 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es viele tolle Optionen gibt. Leider sind die Gesetze primär für Arbeitnehmerinnen geschaffen. Selbstständige Frauen haben weitaus weniger Optionen. Zusätzlich kann auch in der privaten Krankenversicherung Anspruch auf Kinderkrankengeld bestehen. Informationen dazu finden Sie hier: Kinderkrankengeld in der privaten Krankenversicherung.

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