AXA-Beitragserhöhungen unwirksam?

Ein aktuelles Urteil vom Amtsgericht Potsdam sorgt für Wirbel. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 18.10.2016 entschieden, dass die Beitragserhöhungen des Klägers im Jahr 2012 - 2013 möglicherweise unwirksam sind. Dieses Urteil hat enorme Brisanz, denn die Begründung vom Amtsgericht ist nachvollziehbar. Schlussendlich wirft das Urteil Fragen auf?

 

Wann ist ein Treuhänder unabhängig?

Eine Beitragsanpassung (Beitragserhöhung) in der privaten Krankenversicherung darf nur unter engen Rahmenbedingungen erfolgen. Diese werden vom Versicherer im Bereich Mathematik aufbereitet und für einen unabhängigen Treuhänder bereitgestellt. Hierbei sind unter anderem Kopfschäden, Verzinsung der Rückstellungen, Sterbetafel und medizinischer Fortschritt relevant. Der Grenzwert zur Beitragsanpassung wird auch als auslösender Faktor bezeichnet. Wenn ein Versicherer seine Ausgaben und Einnahmen gegenüberstellt, darf er ab 5% Differenz die Prämie anpassen. Bei mehr als 10% Differenz ist er verpflichtet eine Anpassung zu vollziehen. Diese Anpassung bedarf jedoch noch der Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders. Die Unabhängigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass der bestellte Treuhänder wirtschaftlich nicht vom Versicherungsunternehmen abhängig ist. Insbesondere darf kein Anstellungs- oder Dienstvertrag bestehen (§157 VAG). Denn sein Berufsbild und seine Bestellung soll den Versicherungsnehmer vor unangemessenen Prämienerhöhungen schützen. Grundlage dafür ist VVG, §203 Abs. 2 S. 1: Gesetzliche Regelungen zur Beitragsanpassung.

 

Zitat: „…sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat.“

 

Im Falle der AXA ging der Kläger (Versicherungsnehmer) davon aus, dass der Treuhänder mindestens 150.000€ von der AXA für seine Tätigkeit zur Prüfung der Anpassung hätte beziehen müssen. Der bestellte Treuhänder war für alle Tarife der AXA zuständig. VVG Römer/Langheid-Langheid und Wandt/Lanheid stellt im Kommentar auf den §319 HGB für Wirtschaftsprüfer ab. Demnach ist Abhängigkeit anzunehmen, wenn der Beauftragte Wirtschaftsprüfer mehr als 30% seiner Bezüge von einem Auftraggeber erhält. Damit müsste der Treuhänder laut dem Kläger mindestens 500.000€ Einnahmen nachweisen, um der Unabhängigkeit genüge zu tun.

 

Keinen Nachweis auf Unabhängigkeit erbracht

Die AXA hat keinen Nachweis erbracht, dass der bestellte Treuhänder tatsächlich wirtschaftlich unabhängig von der AXA agiert hat, bzw. wollte oder konnte die AXA den Nachweis nicht erbringen. Dennoch hat es die AXA versäumt, schnell und schadenfrei den Vorgang zu klären.

 

"Die AXA hat 15 Jahre lang einen Treuhänder beschäftigt, welcher durch die von der AXA erhaltenen Bezüge nicht unabhängig gewesen sein kann - gemäß Ausführungen des Klägers".

 

Kunden der AXA könnten die gesamten Beitragserhöhungen während der Beauftragung des benannten Treuhänders infrage stellen. Da die Unabhängikeit alle Tarife betrifft.

 

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Der Prozess geht in die nächste Runde

Die AXA beantragte Klageabweisung, da die Beitragserhöhungen bereits verjährt sind. Dies wurde vom Gericht unter dem Hinweis abgelehnt, dass ein Versicherungsnehmer im Glauben sein muss, dass Anpassung rechtens sind und die Frist daher erst ab Kenntnisnahme des Umstandes beginnt. Die AXA ging in Berufung. Das Urteil des AG Potsdam finden Sie hier. Amtsgericht Postdam Urteil 29 C 122/16.

Wichtig: Es handelt sich hierbei um ein zivilrechtliches Verfahren, welches auch im Falle des Unterliegens nur den Anspruch zwischen Kläger und Beklagter regelt. Daraus leitet sich kein Rechtsanspruch für weitere Versicherte ab.

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