Auch wenn es jeder Versicherer anders handhabt: wer keine Leistungen abrechnet erhält einen Teil der Beiträge zurück. In der privaten Krankenversicherung sind Beitragsrückerstattungen fast immer möglich. Dabei unterscheiden sich die Versicherer. Wir zeigen auf, wie es funktioniert und was steuerlich wichtig ist.

 

Beitragsrückerstattungen und Pauschalleistungen in der PKV

Wer eine Beitragsrückerstattung haben möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dabei ist der Schlüsselmoment ob Arztrechnungen eingereicht wurden. Arztrechnung dürfen durchaus anfallen, nur sollten diese dann nicht beim Versicherer eingereicht werden. Als Bemessungszeitraum gilt in der Regel immer das Kalenderjahr. Wer nur wenige Arztrechnungen hat, zahlt diese selber und erhält stattdessen eine Rückerstattung der Beiträge.

 

Voraussetzung für Beitragsrückerstattung:

  • Keine Arztrechnungen im Kalenderjahr eingereicht.
  • Kein Beitragsrückstand.
  • Ungekündigter Vertrag zum 30.06. des Folgejahres.

 

Es gibt aber auch Ausnahmen von diesen Regeln. Zum Beispiel bieten, unter anderem, die DKV, AXA und SDK Tarife an, wo Vorsorgeuntersuchungen als Arztrechnungen ausgenommen sind. Die Versicherer möchten erreichen, dass Kunden nicht auf Vorsorgeuntersuchungen verzichten. Häufig vergessen Kunden diese vertragliche Regelung. Deshalb lohnt bei langjährigen Vertragslaufzeiten ein Blick in die Vertragsbedingungen.

 

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Garantierte oder erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung?

Eine garantierte Beitragsrückerstattung ist eine vertragliche Leistung. Oft wird diese Form auch als Pauschalleistung bezeichnet. Diese Rückerstattung wird unabhängig vom Unternehmenserfolg ausgezahlt. Zusätzlich hat der Versicherer nicht die Möglichkeit, die Rückerstattung zu senken oder zu kürzen. Die Pauschalleistung ist eine vertraglich festgelegte Leistung (AVB-Bestandteil) und kein PKV-Anbieter darf nach Vertragsabschluss Leistungen reduzieren.

Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung ist abhängig, wie der Name schon sagt, vom Unternehmenserfolg. Hat das Unternehmen keinen Erfolg mehr, darf der Versicherer die Höhe der Auszahlung auch ändern oder senken. In der Vergangenheit kam dieser Schritt nur selten vor. Anders als die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gilt die garantierte Rückerstattung als Grund für zusätzliche Beitragssteigerungen. Der Versicherer kann die Auszahlung nicht kürzen und könnte deswegen die Beiträge erhöhen.

 

Steuerliche Auswirkungen von Beitragsrückerstattung

Seit 2009 sind PKV-Beiträge steuerlich absetzbar. Der Beitrag ist nicht komplett absetzbar, sondern der Anteil für sogenannte Komfortleistungen wird abgezogen. Bei der steuerlichen Erfassung werden die ausgezahlten Beitragsanteile von den gezahlten Beiträgen abgezogen. Dabei gilt das Zufluss-/Abflussprinzip. Eine Beitragsrückerstattung (BRE) für das Jahr 2016 wird im Jahr 2017 ausgezahlt und mit den Beiträgen aus 2017 verrechnet. Grundsätzlich können nur die Beitragsanteile abgesetzt werden, die auch gezahlt wurden.

Bei der Berechnung des Steuervorteils sollten auch immer die angefallenen Rechnungen berücksichtigt werden. Unter Umständen ist zielführender, die Rechnungen einzureichen und die Kosten ersetzt zu bekommen, als den Steuervorteil zu nutzen. Faustformel: Sollten Arztrechnungen ca. 66% der möglichen BRE überschreiten, kann es sinnvoller sein auf die BRE zu verzichten und Steuervorteil und Erstattung zu nutzen.

Um eine exakte steuerliche Betrachtung vorzunehmen ist ein Steuerberater hinzuzuziehen. 

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