Privatversicherte reichen für erbrachte Leistungen Arzt- und Behandlungsrechnungen bei ihrer Krankenkasse ein. In der Regel werden diese direkt von der PKV bezahlt, häufig geht der Versicherte auch in Vorleistung. Mitunter kann die Bearbeitung der eingereichten Leistungsabrechnung einige Zeit dauern. Ärger ist hier verständlich: Bei größeren Rechnungen, werden lange Wartezeiten schnell zur finanziellen Belastung für den PKV-Versicherten. Viele wissen nicht, dass es Fristen für die Dauer der Bearbeitung gibt. Werden diese überschritten, haben Sie Anspruch auf Verzugszinsen. Was Sie tun können, wenn Ihre private Krankenversicherung die Zahlungen verzögert, erfahren Sie in diesem Beitrag.

 

Option Verzugszinsen: Wenn die PKV Zahlungen verschleppt

Der Gesetzgeber hat genau geregelt, in welchem zeitlichen Rahmen Geldleistungen fällig werden. Zur Prüfung der Leistungsberechnung sieht er einen Zeitraum von einem Monat vor. Sind diese abgelaufen und die Prüfung durch die Versicherung noch nicht beendet, kann der Versicherte einen Abschlag verlangen. Auch die Höhe des Abschlags ist geregelt: Nämlich den Betrag, „den der Versicherer voraussichtlich mindestens zahlen muss“.

 

Die Fristen für Kostenerstattungen durch die PKV sind im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) folgendermaßen geregelt:

 

14 VVG Fälligkeit der Geldleistung

 

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.

 

(2) 1Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. 2Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

 

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

 

Sobald die Verzögerung der Prüfung zum Beispiel dadurch entsteht, dass der Versicherte benötigte Unterlagen und Belege nicht oder verspätet einreicht, greift die Monatsfrist hier nicht.

 

Wie mache ich Verzugszinsen geltend?

Sind die Bedingungen des § 14 VVG erfüllt, können Sie Verzugszinsen geltend machen. Derzeit liegen diese bei etwa 8 Prozent. Hat der Versicherte sogar einen Kredit zur Auslage der Krankheitskosten aufgenommen, kann er diese zusätzlich einfordern. Im ersten Schritt sollte der betroffene Versicherte bei seiner Versicherung nachhaken und auf den § 14 VVG verweisen. Ist die Monatsfrist überschritten, kann er Verzugszinsen geltend machen. Wirkt dies nicht, hilft eine Beschwerde bei der zuständigen Finanzaufsichtsbehörde Bafin oder im letzten Schritt die Einschaltung von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht und damit verbunden der Gang vor Gericht. Die Kosten für einen Rechtsanwalt oder Versicherungsberater können übrigens ebenfalls bei Verzug geltend gemacht werden.

 

Benötigen Sie Hilfe? Sprechen Sie uns an.

Wir beraten Sie gern - Jetzt kostenfrei informieren.


Die Datenschutzrichtlinien und Erstinformation habe ich zur Kenntnis genommen.

 

Ist die Verweigerung der Beitragszahlung eine Option?

Die Idee, sich die ausstehenden Leistungen quasi durch das vorübergehende Einstellen der Prämienzahlungen von seiner PKV zurückzuholen, ist keine gute. Denn: Gerät der Versicherte mit zwei Monaten in Rückstand steht der Versicherer in der Pflicht diesen zu mahnen und bei bestehendem Rückstand weitere Maßnahmen einzuleiten. Zunächst sind es das Ruhen der Leistungen. Während des Ruhens der Leistungen haftet die PKV ausschließlich für Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen, Schmerzzustände oder bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Zusätzlich werden für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzugs Säumniszuschläge fällig. Eskaliert es weiter, wird der Versicherte automatisch in den Basistarif überführt. Da dieser im Leistungsniveau dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht ist in aller Regel mit einer Leistungsverschlechterung zu rechnen.

 

Tatsächlichen haben viele Versicherte das Problem, dass sie sich die steigenden Beiträge für die PKV nicht mehr leisten können. Hier hilft häufig ein interner Tarifwechsel. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

Fazit

Versicherungsleistungen mit Beiträgen verrechnen zu wollen, ist demnach keine Lösung. Vielmehr ist es gut den § 14 VVG und die Fristen zur Leistungsausschüttung zu kennen und seinen Versicherer höflich, aber bestimmt auf seine Pflichten hinzuweisen, gegebenenfalls Fristen zu setzen und zumindest Abschläge zu erhalten oder sogar Verzugszinsen.