PKV-Verträge können nicht nur im Leistungsniveau individuell ausgestaltet werden, sondern können auch zusätzlich noch in der Beitragszahlung frei modelliert werden. Der Großteil der Kunden zahlt den PKV-Beitrag monatlich. Dabei ist es möglich, den Beitrag auch jährlich oder mehrjährig im Voraus zu zahlen. Diese Vorauszahlung der PKV-Beiträge bringt steuerlichen Vorteil und zusätzlich je Versicherer individuelle Vorteile mit sich. Bis zu 30% Einsparung sind möglich.

 

PKV-Beiträge jährlich im Voraus zahlen - Vorteil

Viele PKV-Versicherer bieten bei jährlicher Zahlweise einen Nachlass. Die SDK bietet zum Beispiel 1% Nachlass. Die Allianz gewährt sogar 4% Rabatt. Bei 600 Euro Monatsbeitrag und jährlicher Zahlung sind 4% Nachlass im Jahr immerhin 288 Euro Jahresrabatt oder anders formuliert der PKV-Beitrag muss nur noch ca. 11,5 Monate im Jahr bezahlt werden. Eine Übersicht über die möglichen Nachlässe finden Sie hier:

PKV-Beitrag senken durch Zahlung Jahresbeitrag

 

Rund 30% PKV-Nachlass durch Zahlung Jahresbeitrag und Steuervorteil

Für Arbeitnehmer kann der Nachlass noch größer ausfallen, weil der Arbeitgeber 50% zum Beitrag dazu bezahlt. Der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bezieht sich auf den Beitrag ohne Rabattnachlass. Deshalb kann sich der Nachlass auch verdoppeln. Beispiel mit 4% Nachlass:

 

600 Euro Beitrag, 7.200 Euro Jahresbeitrag, 288 Euro Rabatt.

300 Euro Arbeitgeberzuschuss, 24 Euro Rabatt monatlich.

Arbeitnehmerbeitrag: 278 Euro.

Rabatt bei Jahreszahlung Arbeitnehmer: ca. 8%.

 

Es lohnt sich bei seinem Versicherer zu prüfen, ob ein Jahresbeitrag zu einem Nachlass führt. Die DKV hat zum Beispiel in den Unisextarifen den Rabatt gestrichen. Für Bisextarife gibt es weiterhin einen Nachlass. Wir helfen bei der Prüfung und der Berechnung unverbindlich weiter. In der Regel erhalten unsere Kunden innerhalb von 48 Stunden eine entsprechende Berechnung. Informationen zum Arbeitgeberzuschuss finden Sie hier:

Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2018

 

Zusätzlicher Steuervorteil bei mehrjähriger Beitragszahlung

Seit dem Jahr 2010 sind Aufwendungen für die private Krankenversicherung, welche der Basiskrankenversicherung entsprechen, steuerlich absetzbar. Der Beitragsanteil für sogenannte Komfortleistungen (z.B. der Beitragsanteil, welcher für Wahlleistungen oder Heilpraktiker entrichtet wird) ist nicht absetzbar. Die Versicherer versenden jährlich Schreiben, welche den Beitragsanteil zur Basiskrankenversicherung bescheinigen. Der Differenzbetrag zwischen Steuerbescheinigung und tatsächlichem Beitrag ist der Beitragsanteil für die Komfortleistungen. Dieser Vorgang findet unter der Begrifflichkeit Vorsorgeaufwendungen statt. 

Informationen zum Bürgerentlastungsgesetz

 

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Das Einkommensteuergesetz (EStG) als PKV-Geheimtipp

Steuerlich hat der Gesetzgeber klare Regeln für Sonderausgaben festlegt. Ein Blick in die Gesetze schafft Klarheit. Zum Beispiel regelt §11 EStG, dass Ausgaben immer in dem Jahr abzusetzen sind, indem sie geleistet wurden. Die Formulierung in §10 EStG, Absatz 1, Nr. 3, Satz 4 sagt aus, dass PKV-Beiträge im Voraus geleistet werden können und das zweieinhalbfache (2,5 fache) der Beitragsleistung nicht überschreiten darf.

Das bedeutet, dass jeder PKV-Kunde den 2,5fachen Jahresbeitrag entrichten kann und in dem Jahr steuerlich absetzen kann, in dem der Beitrag geleistet wurde. Je nach steuerlicher Situation kann diese Regel eine massive Wirkung haben. Deshalb empfiehlt es sich, für Arbeitnehmer und Selbstständige die Situation genau zu prüfen. Wichtig: Die Beiträge, welche gezahlt werden sollen, sollten bis November beim Versicherer eingehen. Zusätzlich muss bei jedem Versicherer individuell geprüft werden, welche maximale Beitragszahlung akzeptiert wird. Neben dem einmaligen Effekt ergibt sich aber ein weiterer Vorteil, welcher die steuerliche Situation verbessert. 

 

 

Sonstige Vorsorgeaufwendungen zusätzlich absetzen

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Versicherte, welche einen Zuschuss zur Krankenversicherungen (Arbeitnehmer) erhalten, maximal 1.900 Euro jährlich an sonstigen Vorsorgeraufwendungen absetzen dürfen. Versicherte, welchen keinen Zuschuss (Selbstständige) zur Krankenversicherung erhalten, können 2.800 Euro jährlich absetzen.

Diese Freibeträge sind ziemlich gering und bringen nur einen Vorteil, wenn der PKV-Beitrag kleiner als 158 Euro bzw. 233 Euro monatlich ist. Diese geringe Beitragshöhe ist praktisch nicht zu erreichen und somit kann neben dem PKV-Beitrag keine weitere Versicherung abgesetzt werden. Die Beiträge, zum Beispiel für eine Berufsunfähigkeits-, Haftpflicht- oder Unfallversicherung, bleiben steuerlich ungenutzt.

Durch die Zahlung von bis zu 2,5 Jahresbeiträgen ändert sich die Situation. Es entsteht ein Freiraum für zusätzliche Steuervorteile. Beispiel für ein PKV-Vertrag mit 400 Euro Beitrag:

 

Beitragsvorauszahlung Ende 2018: 12.000 Euro.

Beitrag 2019: Kein Beitrag (1.900 Euro oder 2.800 Euro Freiraum).

Beitrag 2020: Kein Beitrag (1.900 Euro oder 2.800 Euro Freiraum).

Beitrag 2021: 2.400 Euro (Restbeitrag, maximal 400 Euro Freiraum).

 

Wenn weitere Versicherungen bestehen (Altersvorsorge, Berufsunfähigkeit, Unfall oder Haftpflicht) können je nach beruflichem Status 3.800 Euro oder 6.000 Euro insgesamt in den Folgejahren abgesetzt werden. Der Steuervorteil berechnet sich dann aus dem persönlichen Steuersatz.

Insgesamt macht es Sinn, genau zu prüfen, welche Möglichkeiten bestehen. Die Kombination aus Rabatt und Steuervorteil senkt die Beitragsbelastung deutlich und der Vorteil kann sich auf ca. 30 Prozent belaufen. Im Todesfall wird das unverbrauchte Guthaben an die Hinterbliebenen zurückgezahlt. Ähnlich verhält es sich bei einer Beitragserhöhung. Das Guthaben wird schneller verbraucht und der Versicherer verlangt dann eine Art Nachschusszahlung für den verbleibenen Zeitraum.

 

Beiträge für Basis- und Komfortleistungen absetzbar

Das EStG beinhaltet noch eine Besonderheit. Im Normalfall sind die Beitragsanteile für Komfortleistungen nicht absetzbar. Es gibt jedoch zwei Ausnahmefälle. Sollten die PKV-Beiträge im Jahr tatsächlich unter diesen Grenzen liegen, können die Beiträge zur Basiskrankenversicherung plus Komfortleistungen abgesetzt werden. Entweder ist dieser Punkt für sehr junge Kunden interessant oder im Rahmen eines Tarifwechsel nach §204 VVG auch für Rentner. Die Kosten für Selbtsbeteiligungen sind übrigens nicht absetzbar. Informationen zum steuerlichen Absetzen von Selbstbeteiligskosten finden Sie hier:

Sind Selbstbeteiligungskosten in der PKV absetzbar?

 

Falls Fragen zum Thema auftauchen, freuen wir uns von Ihnen zu hören.

Hinweis: Es handelt sich um keine individuelle Angabe, sondern eine erklärende Darstellung eines Musterkunden. Darüber hinaus arbeiten wir nicht steuerberatend. Ihr Steuerberater kann Ihnen die genauen Steuerberechnungen erstellen. Weiterhin reduziert der Rabatt der Jahreszahlung natürlich den absetzbaren Betrag aufgrund der verringerten Zahlung.