Der Schwangerschaftstest ist positiv. Nach den ersten Glücksgefühlen beginnt die Recherche nach den gesetzlichen Regelungen und Leistungen rund um die Schwangerschaft.
Schnell trifft man auf Begriffe wie Elterngeld, Elternzeit, Beschäftigungsverbot und Mutterschutz – und viele Fragen dazu. Viele Mütter wissen beispielsweise nicht, dass ein Beschäftigungsverbot auch nach der Entbindung möglich ist. Oder für wie lange sie Elterngeld beantragen können und wie hoch die Leistungen ausfallen. Was muss ich über den Mutterschutz wissen und vorsorgen?
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Rundum versorgt: Diese Leistungen stehen Schwangeren zu
Vom ersten positiven Test bis zum Wochenbett übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ein umfangreiches Leistungspaket für Mutter und Kind(er). Private Krankenversicherungen bieten abhängig vom gewählten Tarif meist mindestens die Leistungen der GKV und häufig zusätzliche Leistungen wie 3D-Ultraschall, eine erweiterte Pränataldiagnostik, Rooming-in etc.
Die gesetzlichen Ansprüche im Überblick
- Vorsorgeuntersuchungen
Schwangere haben Anspruch auf alle notwendigen Vorsorgeuntersuchungen, die im Mutterpass dokumentiert werden. Das Vorsorgeprogramm umfasst zwölf bis dreizehn Untersuchungen. Dazu gehören regelmäßige Kontrollen von Mutter und Kind sowie Blutuntersuchungen wie die Bestimmung von Blutgruppe und Rhesusfaktor. Auch Tests auf Röteln, Hepatitis B, HIV oder Schwangerschaftsdiabetes sind für gesetzlich Versicherte und meist auch für Privatversicherte kostenfrei. - Hebammen
Vorsorgeuntersuchungen werden auch übernommen, wenn eine Hebamme sie durchführt – vorausgesetzt, ein normaler Schwangerschaftsverlauf ohne Komplikationen wurde ärztlich festgestellt. Ebenfalls in diesem Rahmen enthalten sind die Beratung, Begleitung und Kurse wie Schwangerengymnastik, Geburtsvorbereitung und Rückbildung. - Entbindung
Ob Klinik, Geburtshaus oder zu Hause – Schwangere haben Anspruch auf Leistungen für eine stationäre Entbindung mit Unterkunft, Pflege und Verpflegung ebenso wie für eine ambulante Entbindung daheim oder in einer hebammengeleiteten Einrichtung. - Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld wird während des Mutterschutzes gezahlt, also regulär 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie bei Neugeborenen mit einem Gewicht unter 2.500 Gramm und bei Babys mit Behinderungen verlängert sich die Frist nach der Geburt auf 12 Wochen.
Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate bzw. 13 Wochen vor der Schutzfrist. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt maximal 13 € pro Tag, den Rest bis zum Nettolohn übernimmt der Arbeitgeber.
Privatversicherte Schwangere erhalten kein Mutterschaftsgeld, sie müssen mit einem Krankentagegeld vorsorgen. Das leistet dann allerdings ohne die sonst vereinbarte Wartezeit ab dem ersten Tag des Mutterschutzes. - Haushaltshilfe
Wird eine Haushaltshilfe wegen der Schwangerschaft oder Entbindung nötig und kann niemand im Haushalt diese Aufgaben übernehmen, springt die gesetzliche Krankenversicherung ein. Besonders bei Mehrlingsgeburten, bei mehreren Kleinkindern im Haushalt oder bei medizinischer Notwendigkeit kann eine Haushaltshilfe beantragt werden.
Das ist nur die gesetzliche Basis. Viele gesetzliche Krankenkassen und vor allem die privaten Krankenversicherungen legen freiwillig noch etwas drauf – etwa zusätzliche Hebammen-Beratungen, Kurse für den Partner oder eine kostenlose Zahnreinigung. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen und speziellen Angebote für Schwangere lohnt sich.

Steckbrief Mutterschutz
Kurzgefasst erfüllt der Mutterschutz die Aufgabe, werdende Mütter und Kinder vor gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz zu bewahren. Daher gilt ein gesetzlicher Schutz 6 Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt. Mit dem Mutterschutz werden Schwangere und Stillende vor Kündigungen geschützt, das Einkommen ist gesichert, auch im Beschäftigungsverbot nach der Geburt). Frauen entscheiden selbst, wann sie dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen. Zu bedenken ist hier: Je früher allerdings Arbeitgeber informiert sind, desto besser können sie denMutterschutz sicherstellen.
| Rechtsgrundlage | Mutterschutzgesetz (MuSchG) |
| Gilt für | Alle erwerbstätigen Frauen – Vollzeit, Teilzeit, Minijob, Ausbildung, Praktikum, Studium, Heimarbeit. Selbstständige sind aktuell nicht erfasst |
| Schutzfrist vor Geburt | Beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Termin. Freiwillige Weiterarbeit möglich (jederzeit widerrufbar) |
| Schutzfrist nach Geburt | 8 Wochen – absolutes, zwingendes Beschäftigungsverbot, auch bei Wunsch der Mutter |
| Verlängerung auf 12 Wochen | Bei Mehrlingsgeburten oder wenn beim Kind innerhalb von 8 Wochen eine Behinderung festgestellt wird |
| Bei Totgeburt | 6 Wochen vor / 8 Wochen nach Geburt, Rückkehr auf eigenen Wunsch frühestens ab der 3. Woche möglich |
| Bei Fehlgeburt | Gestaffelt seit 1.6.2025: ab 13. SSW → 2 Wochen · ab 17. SSW → 6 Wochen · ab 20. SSW → 8 Wochen (optional, freie Entscheidung der Frau) |
| Kündigungsschutz | Ab Bekanntgabe der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung |
| Finanzielle Absicherung | Gesetzliche Versicherte: Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (max. 13 €/Tag) + Arbeitgeberzuschuss bis zum bisherigen Nettogehalt. Privatversicherte: einmalig max. 210 Euro vom Bundesamt ggf. Krankentagegeld |
| Sonstiges | Urlaubsanspruch entsteht während des Mutterschutzes normal weiter; kein Verfall |
Lesetipps: Wie sorgen Schwangere in der PKV am besten vor?
Steckbrief Beschäftigungsverbot
Viele Schwangere schaffen es aus verschiedenen Gründen nicht, bis zum Erreichen der Mutterschutzfrist zu arbeiten. Sie gehen frühzeitig in ein Beschäftigungsverbot. Bestehen z. B. gesundheitliche Risiken für Mutter und Kind kann ein individuelles, ärztliches Beschäftigungsverbot angeordnet werden. Geht vom Arbeitsplatz eine Gefahr aus, die auch durch Umgestaltung nicht vermieden werden kann ein betriebliches oder behördliches Beschäftigungsverbot erfolgen. Dieses kann auch nur vorübergehend wirken, so lange erforderliche Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.
Ebenfalls unabhängig vom Gesundheitszustand ausgesprochen wird ein generelles Beschäftigungsverbot in bestimmten Fällen wie z. B. für Erzieherinnen und Pflegekräften (erhöhtes Infektionsrisiko) oder die Arbeit im Labor mit Gefahrenstoffen.
| Rechtsgrundlage | Mutterschutzgesetz (MuSchG) |
| Gilt für | Alle erwerbstätigen Frauen – Vollzeit, Teilzeit, Minijob, Ausbildung, Praktikum, Studium, Heimarbeit. Selbstständige sind aktuell nicht erfasst. |
| Generelles Beschäftigungsverbot | Gilt für alle Schwangeren/Stillenden in den Schutzfristen 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung sowie bei bestimmten Tätigkeiten: Arbeit mit Gefahrstoffen, schwere körperliche Belastung, Akkord-/Fließbandarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Mehrarbeit über 8,5 Std./Tag |
| Individuelles (ärztliches) Beschäftigungsverbot | Wird ärztlich angeordnet, wenn die Arbeitdie Gesundheit im Einzelfall konkret gefährdet – unabhängig davon, ob der Arbeitsplatz an sich sicher ist |
| Betriebliches oder behördlichesBeschäftigungsverbot | Arbeitgeber oder Behörde stellt frei, wenn eine Gefährdungsbeurteilung Risiken ergibt und keine Umgestaltung des Arbeitsplatzes möglich ist |
| Dauer | in der Regel bis zum Beginn des Mutterschutzes bei vorübergehenden Beschäftigungsverboten nur solange, bis die nötigen Änderungen des Arbeitsplatzes /Versetzung umgesetzt wurden ärztliches Beschäftigungsverbot: solangeärztlich attestiert, kann sich über die gesamte Schwangerschaft bzw. Stillzeit erstrecken |
| Finanzielle Absicherung | Gesetzliche Versicherte: Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (max. 13 €/Tag) + Arbeitgeberzuschuss bis zum bisherigen Nettogehalt. |
| Kündigungsschutz | Bis 4 Monate nach der Entbindung, bei individuellen Beschäftigungsverboten gilt es unabhängig und vollumfänglich für dessen Dauer |
Was ist das Beschäftigungsverbot?
Im Verlauf der Schwangerschaft ist Arbeiten bei komplikationslosen Verläufen bis zum Beginn des Mutterschutzes sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin möglich. Bedrohen jedoch Beschwerden und andere Umstände die Gesundheit von Mutter oder Kind, kann – ärztlich oder arbeitgeberseitig – ein Beschäftigungsverbot angeordnet werden.
Das Beschäftigungsverbot ist Teil des Mutterschutzgesetz (MuSchG) und der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich daran zu halten. Unabhängig von der Form des Beschäftigungsverbots wird das volle Gehalt als Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber während des gesamten Beschäftigungsverbots weitergezahlt. Gleiches gilt auch für (zusätzliche) Minijobs. Grundlage für die Gehaltsberechnung sind die 13 Wochen bzw. drei Monate bevor die Schwangerschaft eingetreten ist.
Ein Beschäftigungsverbot untersagt einer schwangeren oder stillenden Frau die Arbeit ganz oder teilweise, wenn Gesundheitsrisiken für Mutter oder Kind bestehen. Es ist nicht dasselbe wie eine Krankschreibung – die Frau gilt nicht als arbeitsunfähig, sondern wird aus Schutzgründen freigestellt, bei vollem Lohnausgleich.
Beschäftigungsverbot: Kein schlechtes Gewissen gegenüber dem Arbeitgeber
Der Arbeitgeber bekommt den Mutterschutzlohn, also den im Beschäftigungsverbot fortgezahlten vollen Bruttolohn, zu 100 % von der gesetzlichen Krankenkasse. Aus dem sogenannten U2-Verfahren erhalten Arbeitgeber sowohl 100 % der Entgeltfortzahlung als auch 100 % der Arbeitgeberanteile von der Krankenversicherung der Mutter erstattet. Das Verfahren gilt auch für privatversicherte Angestellte, deren Arbeitgeber nicht auf den Kosten sitzen bleiben, sondern die Gehaltszahlungen zurückerhalten.
Beschäftigungsverbot nach der Geburt – was bekomme ich und wie lange?
Ja, Beschäftigungsverbote sind auch nach der Entbindung möglich. Relativ unbekannt ist, dass auch nach der Entbindung (nach der 8. bzw. 12 Woche) wieder ein Beschäftigungsverbot erteilt werden kann. Grundlage ist das MuSchG, §6, Abs. 2:
Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden.
Anstatt der Elternzeit, bzw. Erhalt von Elterngeld kann auch ein erneutes Beschäftigungsverbot erfolgen – wie gehabt bei vollem Bruttogehalt. Die finanzielle Situation ist für die Mutter deutlich besser. Voraussetzung ist eine ärztliche Bestätigung, dass die Leistungsfähigkeit (z. B. bei Depression nach Entbindung) nicht voll gegeben ist. Das Beschäftigungsverbot gilt
Steckbrief Elternzeit
Die Elternzeit ermöglicht Eltern im Beruf kürzerzutreten und sich um den Nachwuchs zu kümmern. Insgesamt kann jeder Elternteil bis zu 36 Monaten eine berufliche Auszeit nehmen. Möglich ist das bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Zudem besteht die Option 24 Monate davon flexibel bis zur Vollendung des achten Lebensjahres aufzuteilen.
2024 haben 1,67 Millionen Eltern Elterngeld bezogen und insgesamt 7,17 Milliarden Elterngeld erhalten. Das entspricht 1,5 % des gesamten Bundeshaushalts.
| Rechtsgrundlage | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) |
| Gilt für | Mutter und/oder Vater, auch gleichzeitig; ebenso Pflegeeltern und unter bestimmten Voraussetzungen Großeltern |
| Dauer | Bis zu 3 Jahre pro Kind + Option Übertragbarkeit |
| Anrechnung | Die Mutterschutzfrist nach der Geburt (8 bzw. 12 Wochen) wird auf die 3 Jahre Elternzeit angerechnet. Die ersten 8 Wochen nach der Geburt zählen automatisch als Elterngeldmonate. |
| Übertragbarkeit | Bis zu 24 Monate können mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden, z. B. um die Einschulung, Übergang von Krippe in Kita, Umzug etc. begleiten zu können |
| Beantragung | Fristgerecht schriftlich beim Arbeitgeber – anders als der automatisch geltende Mutterschutz muss Elternzeit aktiv beantragt und bestätigt werden |
| Kündigungsschutz | Besteht ab Antragstellung (frühestens 8 Wochen vor Beginn) bis zum Ende der Elternzeit |
| Finanzielle Absicherung. | Kein automatischer Lohnersatz –Elterngeld (Basiselterngeld oder ElterngeldPlus) sind separat zubeantragen. Die Zeit des Beschäftigungsverbots mindert das Elterngeld nicht, da Monate mit Einkommensausfall auf Antrag bei der Elterngeldberechnung ausgeklammert werden können. |
| Teilzeit während Elternzeit | Bis zu 32 Wochenstunden möglich, unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein gesetzlicher Anspruch |
Elterngeld (Basiselterngeld)
Das Basiselterngeld ist eine finanzielle Unterstützung der Familie in den ersten 14 Monaten des Kindes. Um die vollen 14 Monate auszuschöpfen, nehmen beide Elternteile jeweils mindestens zwei Monate Elternzeit, die restlichen zehn Monate können sie flexibel aufteilen. Beantragt nur ein Elternteil Elterngeld, werden 12 Monatsbeträge gezahlt. Bei einer Höhe des Elterngeldes von mindestens 300 € und maximal 1.800 € sind meist deutliche finanzielle Abschläge hinzunehmen. Das Elterngeld beträgt 65 bis 67 % vom letzten Nettogehalt. Geringverdienende werden zusätzlich unterstützt.
2022 haben 46,3 % der Väter Elternzeit genommen
ElterngeldPlus
Das Elterngeldplus ist für Eltern gedacht, die frühzeitiger wieder arbeiten möchten und trotzdem für das Kind da sein wollen. Es beträgt die Hälfte des Elterngeldes und wird für den doppelten Zeitraum gezahlt, während das Elternteil bereits wieder in Teilzeit arbeitet. Das ElterngeldPlus beträgt mindestens 150 € und maximal 900 € im Monat.
Elterngeld 2026: neue Einkommensgrenze und Auswirkungen auf die PKV
Für Geburten ab dem 1. April 2025 gilt eine neue Einkommensgrenze für den Elterngeldanspruch. Übertreffen Alleinerziehende oder Paare gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von 175.000 €, dann entfällt ihr Anspruch auf Elterngeld. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes – nicht das Bruttoeinkommen, das in der Regel deutlich höher ist.
Während sich vielleicht argumentieren lässt, dass Menschen mit so einem hohen Einkommen eher auf die 1.800 € Elterngeld verzichten können, gibt es eine weitere wichtige Konsequenz für Privatversicherte. Diese können in bestimmten Tarifen von einer Beitragsbefreiung während der Elternzeit profitieren. Diese Befreiung ist allerdings meist an den tatsächlichen Bezug von Elterngeld geknüpft.
Privatversicherte, die kein Elterngeld beziehen, müssen während der Elternzeit die vollen PKV-Beiträge weiterzahlen – bei gleichzeitig fehlender finanzieller Unterstützung. Der Grund ist, dass die Beitragsbefreiung nur bei Elterngeldbezug greift.
Durch eine ungebundene Beratung durch Versicherungsprofis können Tarife auf die Regelungen während der Elternzeit geprüft werden – und rechtzeitig ein Wechsel erfolgen oder andere Maßnahmen wie Beitragsvorauszahlung oder Nutzung des Arbeitgeberzuschusses vom Partner erwogen werden, um Beitragskosten zu sparen.
PKV Elternzeit Teilzeit – droht der Zwangswechsel in die GKV?
In den meisten Fällen droht kein Zwangswechsel: Solange Sie vor der Elternzeit privat versichert und versicherungsfrei waren (Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze), bleibt dieser Status trotz vorübergehend geringerem Teilzeiteinkommen bestehen, da eine nur zeitweise Senkung durch Elternzeit nicht automatisch die Versicherungspflicht in der GKV auslöst.
Kritisch wird es erst, wenn Sie nach der Elternzeit dauerhaft in Teilzeit bleiben und Ihr Jahreseinkommen dann unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt – dann greift bei der Neubeurteilung tatsächlich die Versicherungspflicht in der GKV.
PKV Beiträge in der Elternzeit – muss ich wirklich den vollen Betrag zahlen?
Ja, grundsätzlich müssen Sie Ihren PKV-Beitrag während der Elternzeit in voller vertraglicher Höhe weiterzahlen, da es anders als in der GKV keine automatische Beitragsbefreiung gibt – zusätzlich erschwerend entfällt meist der Arbeitgeberzuschuss, weil das Arbeitsverhältnis ruht.
Einige moderne Tarife sehen aber eine Beitragsfreistellung von bis zu sechs Monaten vor, allerdings meist nur, wenn Versicherte tatsächlich Elterngeld beziehen (bei hohem Einkommen + 175.000 € kann das entfallen). Möglichkeiten zur Entlastung sind die Nutzung des noch nicht ausgeschöpften Arbeitgeberzuschusses des ebenfalls privat versicherten Partners oder der Partnerin oder eine Beitragsvorauszahlung mit Skonto vor Beginn der Elternzeit.
Info: Welche PKV-Tarife sind in der Elternzeit beitragsfrei?
Normalerweise werden die Beiträge zur privaten Krankenversicherung auch während der Elternzeit fällig. Es gibt jedoch Versicherer mit familienfreundlichen Tarifen, die in diesem Fall den PKV-Vertrag beitragsfrei stellen.

PKV Elternzeit Beamte – gelten für mich andere Regeln?
Ja, für Beamtinnen und Beamte gelten deutlich andere Regeln als für Angestellte: Der Beihilfeanspruch bleibt in der Elternzeit voll bestehen und erhöht sich bei manchen Dienstherren sogar von 50 % auf 70 %, sodass die ergänzende PKV nur den Restbetrag abdecken muss und entsprechend günstiger wird. Da ein Wechsel in die gesetzliche Familienversicherung für Beamte grundsätzlich nicht vorgesehen ist, bleibst du als verbeamtete Person während der Elternzeit weiterhin in der PKV versichert und musst die Beiträge – da das reguläre Einkommen entfällt – selbst tragen.
Zusätzlich gibt es je nach Besoldungsgruppe finanzielle Unterstützung: Beamte ab Besoldungsgruppe A9 erhalten mindestens 31 € monatlich als pauschalen Zuschuss, während Beamte bis A8 und Anwärter die kompletten PKV-Beiträge vom Dienstherrn erstattet bekommen – dafür muss aber ein entsprechender Antrag bei der Beihilfestelle gestellt werden.



