Tarifwechsel prüfen

Mein Kind ist krank – gibt es eine Lohnfortzahlung?

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Björn Kotzan
10. April 2026

Ein krankes Kind bringt den Alltag oft komplett durcheinander. Termine, Arbeit und Betreuung müssen plötzlich neu organisiert werden. Neben der Belastung stellt sich für viele Eltern eine zentrale Frage:

Bekomme ich weiterhin mein Gehalt, wenn ich mein Kind pflegen muss? Die Antwort hängt stark davon ab, ob Sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind.

Anspruch bei gesetzlich Versicherten

Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer ist die Situation vergleichsweise klar geregelt.

Grundsätzlich haben Sie zwei mögliche Ansprüche:

Zum einen kann der Arbeitgeber nach § 616 BGB für eine kurze Zeit weiter Gehalt zahlen, wenn Sie unverschuldet verhindert sind. In der Praxis wird hier häufig ein Zeitraum von bis zu fünf Tagen angesetzt. Allerdings ist dieser Anspruch oft im Arbeitsvertrag ausgeschlossen.

Zum anderen greift § 45 SGB V. Dieser regelt den Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld.

Das bedeutet konkret: Sie können sich pro Kind bis zu 15 Arbeitstage im Jahr freistellen lassen. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch auf insgesamt 35 Tage begrenzt. Für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch auf 30 Tage pro Kind, maximal 70 Tage pro Jahr.

Während dieser Zeit zahlt die gesetzliche Krankenkasse Kinderkrankengeld.

Höhe des Kinderkrankengeldes

Das Kinderkrankengeld liegt in der Regel bei etwa 90 % des ausgefallenen Nettoverdienstes.

Wichtig ist: Besteht in den ersten Tagen noch ein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, wird das Kinderkrankengeld erst danach gezahlt.

Voraussetzungen für Kinderkrankengeld

Damit Sie Kinderkrankengeld erhalten, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:

  • Das Kind ist gesetzlich krankenversichert
  • Das Kind ist jünger als 12 Jahre oder auf Betreuung angewiesen
  • Es lebt keine andere betreuende Person im Haushalt
  • Ein ärztliches Attest liegt vor

Gerade der letzte Punkt ist entscheidend: Ohne ärztliche Bescheinigung besteht kein Anspruch.

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PKV: Warum es meist kein Geld gibt

In der privaten Krankenversicherung sieht die Situation deutlich anders aus.

Der größte Unterschied: Die PKV versichert in erster Linie das Risiko der eigenen Erkrankung – nicht den Verdienstausfall durch die Pflege eines Kindes.

Das bedeutet: Wenn Ihr Kind krank ist, Sie selbst aber gesund sind, liegt aus Sicht der PKV keine Arbeitsunfähigkeit vor. Entsprechend gibt es in den meisten Tarifen keine Zahlung.

Auch ein klassisches Krankentagegeld greift hier nicht.

Warum zahlt die PKV nicht?

Das liegt am System. Das Krankentagegeld in der PKV ist an Ihre eigene Arbeitsunfähigkeit gekoppelt. Ein krankes Kind erfüllt diese Voraussetzung nicht. Deshalb entsteht eine echte Versorgungslücke, die viele erst im Ernstfall bemerken.

Gibt es Lösungen für privat Versicherte?

Ja, aber nur eingeschränkt. Einige wenige Versicherer bieten spezielle Tarife an, die ein Kinderkrankengeld enthalten. Diese Tarife sind jedoch selten und oft an Bedingungen geknüpft.

Typische Einschränkungen:

  • Leistungen nur für wenige Tage im Jahr
  • Begrenzte Auszahlungshöhe
  • Voraussetzung, dass Eltern und Kind beim gleichen Versicherer sind

In der Praxis lohnt sich ein solcher Tarif oft nur bedingt.

Typische Konstellation: Ein Elternteil GKV, einer PKV

In vielen Familien ist ein Elternteil gesetzlich und der andere privat versichert.

Hier gilt: Nur der gesetzlich versicherte Elternteil hat Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Das führt oft dazu, dass organisatorisch dieser Elternteil die Betreuung übernimmt, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Wichtiger Praxis-Tipp

Wenn Sie die Wahl haben, kann es sinnvoll sein, Ihr Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern.

Der Grund ist einfach: Nur dann besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Gerade bei häufigen Erkrankungen im Kleinkindalter kann das finanziell einen spürbaren Unterschied machen.

Was viele unterschätzen

Viele gehen davon aus, dass es eine Art „Lohnfortzahlung“ gibt, wenn das Kind krank ist.

Das stimmt so nicht.

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht nur, wenn Sie selbst krank sind – nicht Ihr Kind.

Alles andere basiert auf Sonderregelungen wie § 616 BGB oder dem Kinderkrankengeld der GKV.

Große Unterschiede zwischen GKV und PKV

Wenn Ihr Kind krank ist, zeigt sich ein klarer Unterschied zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung.

Gesetzlich Versicherte erhalten über das Kinderkrankengeld eine finanzielle Absicherung für einen begrenzten Zeitraum.

Privatversicherte haben diesen Anspruch in der Regel nicht und müssen Verdienstausfälle selbst tragen.

Deshalb lohnt es sich, die eigene Situation frühzeitig zu prüfen und bewusst zu planen – insbesondere bei der Frage, wie Kinder versichert werden.

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