Seit 2009 sind alle privaten Krankenversicherer dazu verpflichtet, den Basistarif und den Standardtarif anzubieten. Der Unterschied zwischen diesen beiden Sozialtarifen zeigt sich in Bezug auf die Leistungen und die Zugangsvoraussetzungen. Insbesondere aber beim Beitrag. Denn beide Tarife kommen infrage, wenn die Prämie der bisherigen PKV stark angestiegen ist und die höchstmögliche Beitragsersparnis erreicht werden soll. Nachfolgend erfahren Sie, worin der Unterschied zwischen dem Basis- und Standardtarif liegt.
Basistarif vs. Standardtarif
Der Basis- und der Standardtarif gehören mit dem Notlagentarif zu den drei Sozialtarifen der privaten Krankenversicherung. Diese Versicherungen werden von jeder Gesellschaft angeboten. Dabei sind sowohl die Leistungen wie auch die Beitragskalkulation brancheneinheitlich geregelt. Differenzen entstehen lediglich durch die unternehmensindividuellen Verwaltungskosten.
- Der Standardtarif bietet einen mit der GKV vergleichbaren Versicherungsschutz. Die Prämie ist auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckelt (2021: 706,28 Euro im Monat zzgl. Pflegepflichtversicherung). Angehörige, die in der GKV familienversichert wären, können ebenfalls in den Standardtarif wechseln. Allerdings steht dieser Tarif nur Personen offen, die bereits vor 2009 bei Ihrer PKV privat versichert waren. Damit scheiden Kunden die nach 2009 den Versicherer gewechselt haben und Versicherer die nach 2009 gegründet wurden aus.
- Der Basistarif ist uneingeschränkt für Personen geöffnet, die eine PKV nach dem 01.01.2009 abgeschlossen haben. Er richtet sich in erster Linie an Versicherte, die sich die private Krankenversicherung nicht mehr leisten können. Auch bei diesem Tarif sind die Leistungen mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Zudem ist der Beitrag auf den Höchstbeitrag der Krankenkassen gedeckelt (2021: 706,28 Euro im Monat zzgl. Pflegepflichtversicherung). Privatversicherte, die ihre PKV vor 2009 abgeschlossen haben, können in den Basistarif wechseln, wenn sie 55 Jahre oder älter sind. Oder die Versicherungsbeiträge nachweislich nicht mehr aufbringen können.
Leistungen
Basistarif |
Standardtarif |
Art und Höhe der Leistungen müssen mit der gesetzlichen Krankenabsicherung vergleichbar sein (§ 193 Abs. 5 VVG). Zudem ist die Behandlung durch einen Arzt mit Kassenzulassung vorgesehen. Allerdings haben die Versicherten die Möglichkeit, den Basistarif mit einer Krankenzusatzversicherung zu ergänzen. -Leistungen sind nicht garantiert und können abhängig vom GKV-Leistungskatalog gekürzt werden |
Der Leistungsumfang ist an den Leistungskatalog der GKV angelehnt und bei jedem Versicherer gleich. Arznei, Heil- und Hilfsmittel werden zu 80 Prozent erstattet, bis die Selbstbeteiligung ausgeschöpft ist (max. 306 Euro/Jahr). Dann erst übernimmt der Versicherer die vollen Kosten. Die Leistungen liegen teilweise unter der GKV und dem Basistarif. Zudem lässt sich der Standardtarif nicht mit einer stationären, dentalen oder ambulanten Krankenzusatzversicherung kombinieren.
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Beitrag
Basistarif |
Standardtarif |
-Beitrag entspricht im Regelfall dem Höchstbeitrag der GKV plus durchschnittlichem Zusatzbeitrag |
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Zugangsvoraussetzungen
Basistarif |
Standardtarif |
Geöffnet für Personen, die eine PKV vor dem 01.01.2009 abgeschlossen haben und: Für Personen, die ihre PKV nach dem 01.01.2009 abgeschlossen haben oder diese neu abschließen, gelten keine Vorbedingungen |
Geöffnet für Personen, die seit mindestens 01.01.2009 privat versichert sind und:
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Freie Arztwahl
Basistarif |
Standardtarif |
Eingeschränkt. Erstbehandlung sollte durch einen Kassenarzt erfolgen. Weiterbehandlung durch einen anderen Arzt ist nur mit Überweisungsschein durch den Erstbehandelnden möglich. |
Keine Einschränkungen |
Altersrückstellungen
Basistarif |
Standardtarif |
Bereits gebildete Altersrückstellungen werden bei einem Wechsel beitragsmindernd angerechnet |
Selbstbeteiligung
Basistarif |
Standardtarif |
-Anbieter müssen den Basistarif mit fünf verschiedenen Selbstbehaltsstufen anbieten (0, 300, 600, 900 und 1.200 Euro) |
Max. 306 Euro für Arznei, Heil- und Hilfsmittel |
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Gesundheitsprüfung und Risikozuschlag
Basistarif |
Standardtarif |
Keine Gesundheitsprüfung und kein Risikozuschlag für Vorerkrankungen |
Zahlt der Versicherte im regulären Tarif bereits einen Risikozuschlag, kann dieser auch im Standardtarif anfallen
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Fazit: Basis- oder Standardtarif – wie entscheidend sind die Unterschiede?
Finanziell betrachtet stellt der Standardtarif meist die bessere Wahl dar. Denn der Beitrag entspricht selten dem tatsächlichen Höchstbeitrag. Außerdem können sich Ehepaare besonders günstig absichern. Vorteilhaft ist zudem, dass der Selbstbehalt auf 306 Euro für Arznei- und Hilfsmittel begrenzt ist. Außerdem haben die Versicherten freie Arztwahl, während im Basistarif zunächst eine Behandlung durch einen Kassenarzt vorgesehen ist. Doch sind die Leistungen im Standardtarif nicht selten schlechter als die der GKV und des Basistarifs.
Privatversicherte, die nach 2009 Mitglied der PKV wurden, haben nur die Möglichkeit, in den Basistarif zu wechseln. Dessen Leistungen entsprechen dem Leistungsumfang der GKV. Doch gibt es keine Garantien. Der Anbieter darf den Versicherungsschutz kürzen, wenn auch die Krankenkassen Leistungskürzungen vornehmen. Dafür steht der Basistarif mit Vorerkrankungen offen.
Grundsätzlich bieten beide Tarifvarianten Vor- und Nachteile. In den meisten Fällen jedoch müssen die Privatversicherten erhebliche Leistungsreduzierungen im Vergleich zu einem normalen Tarif in Kauf nehmen. Daher ist ratsam, dass sie vor einem Wechsel in den Basis- oder Standardtarif ihre Alternativen prüfen.
Alternativen zu den Sozialtarifen
Alternativ zum Wechsel in einen Sozialtarif können die Privatversicherten zunächst ihren Versicherungsschutz überprüfen. Sie haben die Möglichkeit, verschiedene Leistungsbausteine zu kürzen oder auszuschließen, um den Beitrag zu senken. Beispielsweise Chefarztbehandlung und die Unterbringung im Einbettzimmer bei stationären Aufenthalten. Auch eine Heraufsetzung des Eigenanteils ist möglich, um die Prämie zu senken. Hierbei ist jedoch zu prüfen, ob die Beitragsersparnis in einem angemessenen Verhältnis zu der Höhe des Selbstbehalts steht. Denn nicht immer ist die Prämiensenkung hoch genug, um einen höheren Eigenanteil im Krankheitsfall zu rechtfertigen.
Eine weitere Option stellt der interne Tarifwechsel dar. Dabei wechseln die Versicherten nicht in einen Sozialtarif, sondern einen anderen regulären PKV-Tarif bei ihrem bisherigen Anbieter. Sieht der neue Tarif dieselben oder geringere Leistungen vor, ist keine Gesundheitsprüfung notwendig. Auf diese Weise ist eine Beitragsersparnis von bis zu 40 Prozent möglich. Außerdem bleiben auch die bereits gebildeten Altersrückstellungen in voller Höhe bestehen.
Auch ist bei einem internen Tarifwechsel mit Leistungsverbesserungen eine Umstellung trotz Gesundheitsprüfung möglich. Der Versicherer prüft zwar dabei für die Verbesserungen Ihre Gesundheit kann aber einen Risikozuschlag oder Leistungsausschluss vereinbaren. Sie wiederum haben immer die Möglichkeit nur den niedrigen Preis zu vereinbaren und auf die verbesserte Leistung zu verzichten. Dies nennt man Mehrleistungsverzicht.
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