Ist Osteopathie als Heilpraktiker abrechenbar?

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Susanne Schimke
27. November 2019
Ist Osteopathie als Heilpraktiker abrechenbar?

Ist Osteopathie als Heilpraktiker abrechenbar?

Immer mehr Versicherte vertrauen auf alternative Heilmethoden und begeben sich zu Heilpraktiker, Osteopath und Co. anstatt zu einem Arzt. Diese alternativen Heilberufe werden allerdings unterschiedlich anerkannt, was insbesondere bei der Frage nach der Kostenübernahme wichtig wird. Was und wie viel zahlt die Krankenversicherung dazu, wenn ich zum Osteopathen gehe? Wir erklären in diesem Beitrag, was Osteopathie eigentlich bedeutet sowie ob und inwiefern sich gesetzliche und private Krankenversicherungen an den Kosten für Osteopathie beteiligen.

Was bedeutet Osteopathie?

Etwas missverständlich bedeutet Osteopathie so viel wie Knochenleiden. Osteopathie ist aber ein Heilberuf mit ganzheitlichem Therapieansatz, der davon ausgeht, dass Knochen plus das sie umgebende Verbindungsgewebe zwischen Organen, Muskeln, Sehnen und Bändern durch eingeschränkte Beweglichkeit für Dysfunktionen sorgen können. Durch sanfte manuelle Therapie, also echte Handarbeit, werden zum Beispiel krankhaft veränderte Knochen- und Gelenkstellungen oder Veränderungen der Organbeweglichkeit ganzheitlich behandelt – also immer mit Blick auf den gesamten Patienten. Die Osteopathie beschäftigt sich nicht mit der Behandlung einzelner Symptome, sondern sie will immer die Ursachen von Beschwerden ausfindig machen und gezielt behandeln. Der Ausgangspunkt ist der, dass sich Gesundheit im Körper durch Bewegungen und durch das perfekte Zusammenspiel von Organen, Knochen und Muskeln zeigt.

Das Ziel der Osteopathie ist dementsprechend die „Wiederherstellung der Harmonie des Gesamtorganismus und seiner Selbstheilungskräfte“. Was sich auf den ersten Blick mystisch liest, basiert nach der Lehre des Begründers der Osteopathie Andrew Taylor Still vielmehr auf fundierten Kenntnissen in den Bereichen Anatomie, Physiologie, Pathologie, Biomechanik etc.

Abgrenzung Heilpraktiker – Osteopath

Der Heilpraktiker ist lediglich die Berufsbezeichnung und berechtigt nach staatlicher Erlaubnis im Prinzip zum Ausüben aller heilkundlichen Berufe. Zwar gibt es keine vorgeschriebene Regelausbildung, jedoch eine staatlich geregelte Prüfung. Dennoch ist die Bezeichnung Heilpraktiker keine geschützte Berufsbezeichnung. Im Gegensatz zum Arzt darf er beispielsweise keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen. „Osteopath“ ebenso wie „Akupunkteur“, „Homöopath“, „Chiropraktiker“, „Traditionelle Chinesische Medizin“, „Kinesiologie“, NLP-Therapeut“, „Hypnose“ etc. als Zusatzbezeichnungen benennen die konkrete fachliche Ausrichtung des Heilpraktikers.

Kosten Osteopath – Was zahlt die Kasse dazu?

Die Kosten für eine Stunde Behandlung beim Osteopathen kosten etwa 80 bis 100 Euro. Für Heilpraktiker gibt es keine bindende Gebührenordnung. Üblich wird das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) zugrundegelegt. Das Verzeichnis für Heilpraktiker ist allerdings nicht auf dem neuesten Stand. Zum Vergleich: Als „angemessen“ wird häufig der 2,3-fache Satz einer vergleichbaren Leistung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) betrachtet.

 

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Osteopath in der GKV abrechnen

Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten der Behandlung durch einen Osteopathen häufig gar nicht oder nur beschränkt. 2013 hat die IKK Südwest eine Erstattung von Leistungen aus den Bereichen der Homöopathie und Naturheilverfahren, die von einem Heilpraktiker erbracht wurden, in ihren Leistungskatalog aufgenommen. Immer mehr Krankenkassen öffnen sich den naturheilkundlichen Behandlungen. Auch die Osteopathie ist ein fester Bestandteil in den meisten Leistungskatalogen. Hier liegen die Einschränkungen in der Häufigkeit der Sitzungen pro Jahr und maximalen Kosten je Sitzung.

Übernahme Kosten Osteopathie für ausgewählte GKV:

AOK: Bis zu drei Behandlungen im Kalenderjahr bis zu 180,00 EUR, pro Behandlung 90 Prozent der Kosten, maximal 60,00 EUR, wenn eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, die nicht älter als 12 Monate ist und der behandelnde Therapeut auf Grund seiner Qualifikation Mitglied eines Verbandes der Osteopathen sein kann

BARMER GEK: Osteopathische Behandlungen sind keine Leistung der Barmer und müssen privat bezahlt werden. Sie haben aber die Möglichkeit, beim Barmer Bonusprogramm gesammelte Punkte für eine Zuschuss-Prämie einzulösen – diese Prämie können Sie dann für eine osteopathische Behandlung nutzen und so Kosten sparen. Der Leistungserbringer muss von den gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein.

DAK: Zuschuss an den Kosten für Ihre osteopathische Behandlung:pro Sitzung maximal 40 Euro, bis zu drei Sitzungen pro Kalenderjahr, maximaler Zuschuss pro Kalenderjahr 120 Euro

debeka BKK: erstattet bis zu 240 Euro je Kalenderjahr für sechs osteopathische Behandlungen (Sitzungen), Voraussetzungen: ärztliche Anordnung, der Leistungserbringer muss Mitglied im Berufsverband der Osteopathen sein oder aufgrund seiner Ausbildung zum Beitritt berechtigt sein

IKK Classic: Im Rahmen der finanziellen Erstattung über das IKK Gesundheitskonto bis zu 160,00 EUR je Kalenderjahr und Versicherten für osteopathische Behandlungen. Dabei werden vier Behandlungen mit maximal 40,00 EUR je Behandlung erstattet. Voraussetzung für eine Erstattung ist, dass die Behandlung qualitätsgesichert von einem Leistungserbringer durchgeführt wird, der eine osteopathische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

TK: Zuschuss für maximal drei osteopathische Behandlungen pro Kalenderjahr, maximal 40,00 EUR pro Sitzung, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten. Die Behandlung ist durch einen Arzt veranlasst worden und dies wurde vor Beginn der Behandlung schriftlich bescheinigt, zum Beispiel durch ein Privatrezept. Der Osteopath eine umfassende Ausbildung absolviert haben

Die Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenkassen erfolgt häufig über das sogenannte Gesundheitskonto. Das heißt, die Versicherten bezahlen zunächst den Osteopathen selbst und reichen die Rechnung sowie die ärztliche Verordnung bei ihrer GKV ein. Erfolgt die osteopathische Behandlung durch einen Arzt oder Heilpraktiker, ist eine ärztliche Verordnung nicht erforderlich.

Gesetzlich Krankenversicherte können grundsätzlich die Kosten für Heilpraktikerleistungen und Osteopathie durch eine private Zusatzversicherung abdecken.

Damit die privaten Heilpraktikerversicherungen auch Ihre Behandlungsrechnungen erstatten, müssen diese nicht nur erkennbar medizinisch notwendig sein, sondern auch folgende Informationen enthalten:

  • Name Anschrift des Heilpraktikers bzw. Arzt für Naturheilverfahren
  • Name, Anschrift, Geburtsdatum des Patienten
  • Diagnose oder Verdachtsdiagnose
  • Entsprechende Behandlungsdaten
  • Welche Behandlungen (Maßnahmen) wurden wann durchgeführt, Liste mit entsprechenden Ziffern des Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)

Osteopath in der PKV abrechnen

Bei privaten Krankenversicherungen ist in den Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung geregelt, dass die Versicherten Anspruch auf Behandlung durch einen Heilpraktiker haben, wenn dieser nach dem deutschen Heilpraktikergesetz zugelassen ist. Im Einzelfall bestimmen immer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des privaten Versicherers, in welchem Umfang er die Kosten für eine Behandlung durch einen Heilpraktiker bzw. Osteopathen übernimmt. Hier reicht die Spanne bis zum analogen Schwellenwert der GOÄ bzw. bis zum unteren oder oberen GebüH-Rahmen.

Ratsam ist es auf jeden Fall, immer vor Vertragsschluss der privaten Krankenversicherung darauf achten, ob und wenn ja, in welcher Höhe die Behandlungskosten für Osteopathen übernommen. Hier ist es häufig so, dass die private Krankenkasse entweder nur einen Teil der Kosten übernehmen oder eine gestaffelte Kostenübernahme anbieten.

Schlagen Sie doch gleich zwei Fliegen mit einer Klappe, wie es so schön heißt. Durch einen internen PKV-Tarifwechsel können Sie nicht nur Ihre PKV-Beiträge stabil halten oder sogar senken, sondern Sie haben ggf. die Chance, in einen neueren Tarif bei Ihrem PKV-Anbieter zu wechseln, der im Bereich Heilpraktiker mehr Leistungen bietet. Informieren Sie sich unverbindlich und kostenfrei bei Ihrem unabhängigen Versicherungsexperten KVoptimal.de zum internen Tarifwechsel.

Welche Heilpraktikerkosten werden von der Beihilfe erstattet?

Die Bundesbeihilfeverordnung legt fest, dass die Leistungen von Heilpraktikern nach § 6 Absatz 3 Satz 4 bzw. nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig und bis zu bestimmten Höchstgrenzen erstattet werden. In welcher Höhe allerdings die Beihilfe den Beamten die Kosten für eine osteopathische Behandlung zahlt, ist wiederum von Bundesland zu Bundesland verschieden. Eine osteopathische Behandlung ist grundsätzlich nur beschränkt beihilfefähig. Hier kommt es darauf an, welche Körperteile behandelt werden. Die Beträge sind zwischen 21 Euro für die Schulter und 10 Euro für einzelne Finger und Zehen festgelegt.

Fazit

Die Naturheilkunde hat eine sehr lange Geschichte, nicht zuletzt mit Pfarrer Kneipp und Hildegard von Bingen. Als Alternative zur konservativen Schulmedizin ist sie bis heute nicht ganz unumstritten, dennoch erkennen sowohl gesetzliche als auch private Krankenversicherung die Leistungen der Heilpraktiker und spezialisierten Osteopathen mittlerweile zumindest teilweise an und übernehmen Kosten für die Behandlung. Diese sind meist auf eine bestimmte Anzahl an Behandlungen im Jahr und maximalen Kosten je Sitzung begrenzt. Außerdem setzen die meisten Versicherer eine bestimmte Qualifikation der Osteopathen voraus. Es lohnt sich, bereits bei der Suche nach dem passenden Tarif auf den Umfang der Kostenübernahme von Heilpraktikerleistungen zu achten oder – für gesetzlich Versicherte – geeignete private Zusatzversicherungen abzuschließen.

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